Einäscherung große Ausnahme
Einer der Vorträge auf der Friedhofs- und Bestattungsrechtstagung 2024 in Speyer befasste sich mit dem Bestattungsrecht in der Türkei. Dr. Ayşe Nur Saldıran von der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul gab einen Überblick über die Regelungen, die sich verstreut in verschiedenen Vorschriften finden und es durchaus widerspiegeln, dass es einen gesellschaftlichen Machtkampf gibt zwischen dem Staatsgrundsatz des Laizismus und dem Islam als der weitaus vorherrschenden Religion in der Türkei mit 92 % Verbreitung.
Die allgemeinen Friedhöfe gelten als öffentliche Sache, sodass grundsätzlich private Friedhöfe nicht erlaubt sind. Nur in Ausnahmefällen kann die Bestattung außerhalb der allgemeinen Friedhöfe durch Beschluss des Präsidenten erlaubt werden. Auf den allgemeinen Friedhöfen gibt es Gräber verschiedener Klassen: Die Gräber erster Klasse im Sinne eines Familiengrabes können von der Gemeinde mit einer Größe von bis zu 12 m² dauerhaft erworben werden. Gräber zweiter Klasse umfassen eine Fläche von 4,5 m² und gelten für eine Person. Die Gräber dritter Klasse sind gebührenfrei und die Toten werden in einer festgelegten Reihenfolge nacheinander beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt mindestens fünf Jahre.
Beerdigungen gelten als Leistung im Sinne einer kommunalen Aufgabe und werden von den Gemeinden erfüllt. Allerdings können Bestattungsleistungen auch von Privatpersonen erbracht werden. Dabei können einzelne Teile des Bestattungsvorgangs wie Einsargen, Leichentransport, Aufbahrung und Beerdigung dem Bestattungsunternehmen überlassen werden. Die Bestattung durch die Kommune ist generell unentgeltlich!
Der religiöse Einfluss zeigt sich in den Regularien zur Beerdigung selbst, nämlich in der Tuchbestattung innerhalb von 24 Stunden nach dem Sterbefall, ebenso darin, dass eine Einäscherung nicht oder nur ausnahmsweise vorgesehen ist.