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Hirntod ohne bestattungsrechtliche Relevanz

Gemäß den Ausführungen von RiAG Rainer Beckmann anlässlich der letzten Speyerer Tagung des Friedhofs- und Bestattungsrechts ist die Feststellung des Hirntodes kein verlässliches Todeszeichen im Bestattungswesen. Denn die entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang: Wann ist der Mensch tot genug, um ihn begraben oder verbrennen zu können.

Als Beispiel diente Beckmann der Fall einer Schwangeren mit irreversiblen Hirnfunktionsausfall nach einem Verkehrsunfall. Hier erfolgte keine Leichenfreigabe vom Bereitschaftsrichter. Vielmehr kam das Kind zur Welt und lebt jetzt bei seinem leiblichen Vater.

Die Bestattungsgesetze der Bundesländer schweigen sich zur Terminologie des Todes aus. Vielmehr werden meist die sicheren Todeszeichen aufgeführt. Die sind traditionell: Leichenflecke, Leichenstarre sowie Verwesung bzw. Fäulnis. In problematisches Fahrwasser begeben sich allerdings die Bestattungsgesetze Baden-Württemberg und Hessen, in denen auch vom Hirntod als sicheres Todeszeichen die Rede ist. Hier hilft auch die entsprechende Todesbescheinigung mit der Feststellung des Hirntodes in Klammern: nur klinisch nicht wirklich weiter.

Demzufolge ist der Begriff „Hirntod“ ein Fremdkörper im Bestattungsrecht. Die Bundesärztekammer definiert den Tod als Desintegration des gesamten Organismus. Demnach ist der mit der Diagnose Hirntod festgestellte isolierte Funktionsausfall des Organs Gehirn kein Zeichen für die Desintegration des menschlichen Organismus. Daher muss es dabei bleiben, dass im Bestattungsrecht nur die traditionellen sicheren Todeszeichen Geltung beanspruchen.

Bildnachweise: Milad Fakurian / Unsplash.com