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VERSORGUNG, EINBETTUNG, ÜBERFÜHRUNG UND OFFENE AUFBAHRUNG

Der Bestatter ist verantwortlich für die hygienische Grundversorgung der verstorbenen Person, also für die Maßnahmen zur kurzfristigen Aufbewahrung und Aufbahrung sowie zur Vorbereitung der Überführung. Darüber hinaus kommt als besondere Leistung auch eine kosmetische Korrektur bzw. Veränderung des vorhandenen Erscheinungsbildes der verstorbenen Person in Betracht. In Einzelfällen kommt es auch zu einer sogenannten thanatopraktischen Behandlung, einer Art Einbalsamierung, die eine Konservierung der verstorbenen Person bewirkt. Schließlich wird die verstorbene Person in den vorbereiteten Sarg eingebettet.

Bei der Überführung wird die verstorbene Person vom Sterbeort zu einer Trauerhalle gebracht. Diese kann auch der Bestatter selbst vorhalten. Dann erfolgt eine weitere Überführung zum endgültigen Bestattungsort oder zum Krematorium. Sarg und verstorbene Person werden hergerichtet, um den Angehörigen eine Abschiednahme am offenen Sarg zu ermöglichen. Die offene Aufbahrung richtet sich in Deutschland nach den Vorgaben des jeweiligen Landesbestattungsgesetzes. Grundsätzlich ist eine öffentliche Aufbahrung/Ausstellung Verstorbener bei der Trauerfeier nicht gestattet. Ausnahmen obliegen den Kommunalverwaltungen.