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Ultimo naht

Am 31.12.21 verjähren die Vergütungsansprüche für Bestattungsaufträge aus dem Jahr 2018.

Bildnachweis: Weston MacKinnon/Unsplash

Um die Verjährung von Ansprüchen aus Bestattungsrechnungen, gerade auch von Restbeträgen, zu verhindern, führt der einfachste Weg über einen (gerichtlichen) Mahnbescheid. Der betreffende Antrag ist immer an ein besonderes Mahngericht zu richten. Das entsprechende Formular findet man im Internet unter www.online-mahnantrag.de. Die vorgenannte Internetadresse ist eine offizielle Seite der Justizverwaltungen, deren Nutzung kostenlos ist. Andere Seiten verlangen in der Regel eine Gebühr, die mit der eigentlichen Mahnbescheidsgebühr des Gerichts nichts zu tun hat! Die offizielle Seite führt auch den Laien verständlich zum richtigen Mahngericht und durch die ganzen Formalien. Ein Tipp, wenn man über die Formularfrage nach der "Katalognummer" des eigenen Anspruchs stolpert: Einfach die „Nr. 8 – Handwerkerleistung“ auswählen!

Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen gemäß Paragraf 195 BGB beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß Paragraf 199 Absatz 1 BGB aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Diesen Zusamamenhang bezeichnet man als Ultimo-Regelung. Bei Vergütungsansprüchen ist der Bestatter selbst der Gläubiger und der Kunde der Schuldner. Mithin verjähren die Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2018 zum 31. Dezember 2021.

Es gibt zwar den einen oder anderen Umstand in einer Vertragsgeschichte, der dazu führt, dass der Ablauf der Verjährung gehemmt wird - zum Beispiel eine vereinbarte Ratenzahlung oder Stundung. Aber auf der sicheren Seite ist man in der Regel als Gläubiger eben nur, wenn man seinen Anspruch rechtzeitig gerichtlich geltend macht, zumal ein einfaches Mahnschreiben für die Verjährung ohne Belang ist. Die Zahlungserinnerung oder Mahnung ist nur relevant, um den Schuldner in Verzug zu setzen, aufgrund dessen man dann u. a. Verzugszinsen fordern kann. 

Nach Einreichung des Mahnbescheidsantrags erhält man vom Mahngericht eine Zahlungsaufforderung über die Gerichtsgebühr. Nach deren Einzahlung wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt. Geht der Mahnbescheidsantrag noch vor dem 31. Dezember eines Jahres beim Mahngericht ein, hemmt dies die Verjährung des Zahlungsanspruches, sofern danach ohne weitere Verzögerung die Gebühr gezahlt wird.