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15. Speyerer Tage des Friedhofs- und Bestattungsrechts

Zum 15. Mal traf sich am 14./15. September die Branche zu den Speyerer Tagen des Friedhofs- und Bestattungsrechts in der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften unter der bewährten Leitung von Professor Ulrich Stelkens.

Für Bestatter von besonderem Interesse waren die Vorträge zur Zertifizierung von Bestatterdienstleistungen und zum bestattungsrechtlichen Mandat. Aber auch die Ausführungen zum Bestattungswesen in England oder der Überblick über die aktuelle Rechtsprechung gaben wieder wertvolle Anregungen für die Praxis.

Selbst ein eher spezielles Friedhofsthema wie Umsatzsteuer und kalkulatorische Kosten bei Friedhofsgebühren wird dann doch relevant, wenn es heißt, dass Gebühren für Kühlraumnutzung, Trauerhallen und sonstige Aufbewahrungsleistungen deshalb keine Umsatzsteuerpflicht bei Kommunen auslösen, weil diese auch bei privaten Anbietern umsatzsteuerbefreit sind: Aha, sagt sich dazu der informierte Bestatter, bisher habe ich das immer mit 19 Prozent versteuert abgerechnet. Laut einem BMF-Schreiben vom 23.11.2020 verhält das sich nun aber anders! Professor Erik Gawel zeigte sich insoweit in seinem Vortrag auch überrascht angesichts der Leitidee, steuerliche Wettbewerbsneutralität zwischen öffentlichen und privaten Leistungserbringern durch eine Neuordnung der Umsatzsteuer bei Kommunen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch § 2b UStG herbeizuführen. Originäre öffentliche Leistungen sind davon nicht betroffen, aber solche, bei denen eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Letztlich geht es also um die Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Auftragnehmern in steuerlicher Hinsicht, was offenbar zu manch überraschender Einsicht führt.

Im Vortrag "Das bestattungsrechtliche Mandat" gingen Rechtsanwalt Henning Walter und Rechtsanwältin Farnaz Punke insbesondere auf die Bedeutung des Totenfürsorgerechts ein. Dieses gesetzlich nicht geregelte, aber allgemein anerkannte Recht hat die Bedeutung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 I BGB. Das bedeutet im Falle seiner Verletzung, dass Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründet sein können. Wem also im Rahmen einer Bestattungsvorsorge dieses Recht übertragen wurde, kann es auch gegenüber Angehörigen, ggf. sogar mit einstweiligem Rechtsschutz über das Gericht, durchsetzen!

Zu den weiteren Referaten und zu einzelnen von Professor Thade Spranger gewohnt eloquent und amüsant kommentierten Gerichtsentscheidungen oder Gesetzesentwicklungen finden Sie spezielle Berichte hier und da auf unserer Internetseite!