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16. Bestattertagung in Soltau: Hygiene als Argument für die Vermeisterung

Als stellvertretender Vorsitzender der Bundesfachgruppe Bestatter berichtete Werner Engelke, dass die Bundesfachgruppe mit ihrem Ja zur Meisterpflicht im Bestattungsgewerbe auf Qualifikation bei der Neugründung und Übergabe von Bestattungsunternehmen setzt, gleichzeitig aber auch für Bestandsschutz eintritt.

Ein weiteres Hauptthema war „Hygiene und Infektionsschutz, besondere Gefahren in Zeiten multiresistenter Keime und globaler Seuchen – 2. amtsärztliche Leichenschau“. Die Gefahrengeneigtheit im Bestattungsgewerbe rechtfertigt hauptsächlich den Wunsch nach einer Vermeisterung. 

Den anwesenden Bestattern wurden die wichtigsten Infektionskrankheiten, die Eintrittspforten für Erreger, das Vorkommen von Bakterien und deren Resistenz gegen verschiedene Antibiotikagruppen, der Übertragungsmodus von Tuberkulose sowie die Übertragungswege von Viren dargestellt. Es wurde wieder einmal deutlich, wie wichtig es für die Bestatter ist, sich selbst und ihre Familien vor Infektionskrankheiten zu schützen, bei Verlegung und Transport sowie bei der Versorgung eines infektiösen Leichnams. Besonderes Augenmerk liegt auf der Hygiene und arbeitsmedizinischen Vorsorge, der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen, dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Interessant ist, dass bei den amtsärztlichen Tätigkeiten festgestellt wurde, dass 10 % der überprüften Totenscheine falsch ausgestellt sind und die Polizei eingeschaltet wird.   

„Ein Abschied in Stille – Trauerreden für verschiedene Situationen“ verdeutlicht den Wandel der Zeit. Ca. 40 der Verstorbenen werden ohne Trauerfeier beigesetzt, d.h. ca. 26 % mit einem Abschied in Stille, ca. 8 % mit einem Abschied ohne Angehörige und ca. 6 % mit einer Trauerfeier in der Familie. Auch wenn es diverse Gründe für einen Abschied in Stille gibt, sollte in der 1. Trauerphase nach Kast, des Nicht-Wahrhaben-Wollens, der Bestatter dabei helfen, den Tod zu begreifen.  In diesen Fällen (1. Trauerphase) ist die Trauerfeier hilfreich und auch notwendig. Jeder, der authentisch und empathisch ist, kann eine Abschiednahme in Stille halten, eine Trauerrede nicht jeder. Und es ist ein Wettbewerbsvorteil. Beispiele für eine Aussegnung, Loslassen, Abschiednahme in Kurzform, Würdigung und Beisetzung können zunächst jedem Bestatter Hilfestellung geben.

Die „Änderung des Bestattungsgesetzes Niedersachsen“ zum 01.01.2019 umfasst im Wesentlichen, das Ausstellen von Leichen (§ 7), den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung (§ 9 Abs. 2), die Bestattung in Grabkammern (§ 10 Abs. 1), die Regeln für Friedhöfe (§ 13), das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (§ 13 a) und die Regeln für Ausgrabungen und Umbettungen (§ 15).

Da ab dem Jahr 2019 die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien „bei der Durchführung von Bestattungen“ gesetzlich nicht mehr gestattet ist, müssen innerhalb der gesetzlichen Mindestruhezeit nicht abbaubare Stoffe vor der Einbringung in den Erdboden entfernt werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt das Gebot der biologischen Abbaubarkeit auch für Kolumbarien, Urnenwände und Mausoleen. Wenn dies nicht gewünscht wird, ist von der Ausnahmemöglichkeit des § 13 Abs. 7 Satz Gebrauch zu machen. Vergessen hat der Gesetzgeber dabei die Regelung für Beschläge und Handgriffe an den Särgen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sollten diese unter die Erde kommen.

„Ein Jahr Datenschutzgrundverordnung – immer noch kein Weltuntergang“  soll die Rechte der Verbraucher stärken und ein Instrument zur Maßregelung von Unternehmen (erstellt nach US-Vorbild) sein. Politischer Hintergrund ist mannigfaltiger Missbrauch personenbezogener Daten unbescholtener Bürger. Die „Bestattungsvorsorge: Probleme beim Abschluss und Abwicklung – Chancen für Bestatter“ ist aufgrund ihrer finanziellen Auswirkungen nicht sinnvoll durch eine bloße

Verfügung oder durch eine bloße Vollmacht auszugestalten. Die Bestattungsvorsorge setztzwangsläufig den Abschluss eines Vertrages, des sogenannten Bestattungsvorsorgevertrages voraus. Die Ziele der Bestattungsvorsorge sind durch entsprechende vertragliche Gestaltung ohne weiteres zu erreichen. Allerdings genügt dazu nicht ein Vertrag zwischen dem Bestatter und dem Kunden. Eine optimale Gestaltung verlangt mehrere Verträge, die untereinander im Zusammenhang

stehen:

  • der Bestattungsvorsorgevertrag zwischen dem Bestatter und dessen Kunden,
  • ein Lebensversicherungsvertrag in Form einer Sterbegeldversicherung zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer (dies wird in der Regel der Kunde des Bestatters sein, es kann aber auch der Bestatter selbst sein) oder alternativ:
  • ein Treuhandvertrag zwischen dem Bestatter und einem Treuhänder (dem Verband, der Innung oder einer verbandsnahen Wirtschaftsgesellschaft),  der die Vorabzahlung des Kunden bei einer Bank oder Sparkasse anlegt.

Wenn die Angehörigen bestimmen, welche Bestattung ausgeführt wird, tendieren Sie vielleicht dazu, dass eine möglichst kostengünstige Bestattung gewählt wird, weil sie dann mehr erben. Denn lt. § 1968 BGB tragen in erster Linie die Erben die Kosten der Bestattung. Daher sollte der Bestatter Inhaber des Totenfürsorgerechts, des Bestimmungsrechts über den Toten, werden. Nur so kann er verhindern, dass die Erben/Angehörigen einen anderen Bestatter oder eine billigere Bestattung beauftragen.

Es gibt widersprüchliche Entscheidungen von Verwaltungs- und Sozialgerichten, ob Bestattungsvorsorgeverträge oder besser: die dazu gehörigen Deckungsgeschäfte (Treuhandkonto oder Sterbegeldversicherung) dem Zugriff des Sozialamtes entzogen sind. Hier kommt es immer sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Es gibt aber eine klare Tendenz der Ämter, solche Verträge zu akzeptieren, die eine Bestattung im Umfang des Ortsüblichen vorsehen und in jedem Fall vor Beantragung der Sozialhilfe abgeschlossen sein müssen!

 

Weitere Informationen:

Martina Felgendreher

0511- 62 70 75-18

felgendreher@tischlernord.de