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Abmahnmasche wegen Einbindung von Google-Fonts

In letzter Zeit kommt es vermehrt zu „Abmahnungen“ bezüglich der datenschutzwidrigen Einbindung von „Google Fonts“ auf den Webseiten unserer Betriebe. Anbei finden Sie ein Beispiel, welches wir von einem Mitglied erhalten haben.

Nach Prüfung des Sachverhalts durch den ZDH ist zunächst anzumerken, dass es sich bei den massenhaft versendeten Forderungsschreiben von Privatpersonen nicht um wettbewerbsrechtliche „Abmahnungen“ im rechtlichen Sinne handelt. In den Schreiben wird Schadensersatz (Rechtsgrundlage wäre Art. 82 DSGVO) gefordert. Die geforderte Unterlassung der Weitergabe der IP-Adresse stützt sich auf deliktische Schadensersatzvorschriften des BGB.

Der ZDH hat bei der Wettbewerbszentrale nachgefragt – die Masche ist dort nicht bekannt und es wird die rechtliche Einschätzung geteilt, dass hier kein wettbewerbsrechtlicher Vorgang vorliegt.

Bei Schreiben, die von Privatpersonen ohne rechtliche Vertretung abgesendet wurden, empfiehlt der ZDH deshalb zunächst abzuwarten und den Betrag nicht zu zahlen. Die Entscheidung des LG München sei zunächst eine Einzelfallentscheidung. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte im Falle massenhafter Schadensersatzforderungen genauso entscheiden würden.

Um künftig nicht ins Visier von derartigen Massenforderungen zu geraten, sollten Webseiten umgehend dahingehend geprüft werden, ob „Google Fonts“-Schriftarten verwendet werden und falls ja, ob sie dynamisch eingebunden sind (dies ist wohl der Standardfall). Dies sollte umgehend geändert werden und die Schrift stattdessen lokal eingebettet werden. Bei technischen Fragen sollte der Webseiten-Dienstleister eingebunden werden. Außerdem gibt es kostenfreie „Google-Fonts-Checker“, um zu überprüfen, ob Google-Schriftarten in der angeprangerten Weise auf der Webseite verwendet werden:

Google-Fonts-Checker:

>>> Google-Fonts-Checker von Sicher3

>>> Google-Fonts-Checker von 54 Grad Software

Bildnachweis: Ilya Pavlov / Unsplash