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Achtung Verbraucher!

Der Bestattungsvertrag gilt gemeinhin als Werkvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts und wird zugleich immer mit einem Verbraucher abgeschlossen. Dies birgt für Bestatter ein erhebliches Risiko. Wir erklären warum.

Der sogenannte Senkrecht-Treppenlift-Fall des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.8.2018, Aktenzeichen VIIZR 243/17) hat interessanterweise auch Auswirkungen auf Bestatter. Darin hat der BGH entschieden, dass ein Verbraucher einen Werkvertrag auch dann widerrufen darf, wenn eine individuelle Beauftragung für seine speziellen Bedürfnisse erfolgt. Hätte es sich um einen Kaufvertrag gehandelt oder um einen sogenannten Werklieferungsvertrag, wäre der Widerruf nicht zulässig und der Vertrag bestandskräftig gewesen.

Dieser Unterschied in den Rechtsfolgen zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag ist allein schon aufgrund der komplexen und oft nicht nachvollziehbaren Unterscheidung der Vertragstypen (Beispiel: Kücheneinbau) nicht hinzunehmen, da dadurch insbesondere Handwerker schlechter gestellt werden als bloße Verkäufer.  Natürlich verkauft ein Bestatter nicht bloß einen Sarg, sondern erbringt eine komplexe Dienstleistung. In deren Vordergrund steht gewiss nicht die Lieferung eines Sarges oder einer Urne mit einer bloß untergeordneten „Montageverpflichtung“, sondern im Mittelpunkt steht die pietätvolle Abwicklung einer Bestattung von Versorgung und Überführung des Verstorbenen bis hin zur Beisetzung der sterblichen Überreste sowie der Beratung der Angehörigen, also der sogenannte Werkerfolg. Noch individueller und spezieller kann sicherlich eine Dienstleistung kaum sein. Aber es handelt sich eben nicht um einen Kaufvertrag.

Aber wieso bzw. wann ist überhaupt ein Widerruf eines Verbrauchervertrages möglich?

Früher gab es das Gesetz über das Haustürgeschäft: Es klingelt jemand an der Haustür und jubelt dem überrumpelten Bewohner ein unnötiges Zeitschriftenabo unter. Mittlerweile ist aber der situationsbezogene Zusammenhang ausgedehnt worden auf jedes Geschäft, das außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wird. Die Logik des Gesetzgebers ist dabei, dass sich jemand zu Hause eher etwas aufschwatzen lässt, als wenn er freiwillig in ein Geschäft hineingeht und dadurch genau weiß, auf was er sich einlässt. Diese typisierte Betrachtung erwischt daher auch den Bestatter, wenn die Angehörigen nicht zu ihm kommen, sondern er angerufen wird und den Verstorbenen an Ort und Stelle abtransportiert. Wehe, wenn er dann den schriftlichen Auftrag nicht mit der amtlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung abschließt und mit der Klausel, dass der Kunde auf den Widerruf wegen sofortigen Vertragsvollzugs verzichtet. Dann kann es ihm nämlich passieren, dass der Kunde den Werkvertrag über die Bestattung widerruft. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob er sich ausdrücklich mit der Leistung des Bestatters zufrieden und damit im werkvertraglichen Sinne die Abnahme  erklärt hat. Der Verbraucher kann in der Tat mit dem Widerruf warten, bis der Bestatter die Bezahlung der Rechnung anmahnt oder gar gerichtlich einklagt, solange der Widerruf früher als ein Jahr und 14 Tage, gerechnet vom Tag des Vertragsschlusses an, erfolgt.

Das Gesetz sieht eine Ausnahme Widerrufsrecht vor für den Fall, dass nicht vorgefertigte Waren geliefert werden sollen und

  • für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder
  • die Ware auf dessen persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Weiterhin entfällt das Widerrufsrecht bei solchen Verträgen, bei denen der Verbraucher Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, aufzusuchen, dringende Reparatur-  oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Werden weitere Dienstleistungen bei dem Besuch erbracht, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat oder Waren geliefert, die bei der Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, greift der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht. Natürlich ist diese Ausnahme beim Bestattungsvertrag irrelevant.

Wenn ein Schreiner zum Beispiel auf einer Baustelle, bei der er zuvor mit dem Einbau von Fenstern befasst war, den Zusatzauftrag erhält, in einem Zimmer den Parkettboden abzuschleifen und neu zu versiegeln, gilt dies als Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen und berechtigt prinzipiell den Auftraggeber zum Widerruf, obwohl auch in diesem Fall der Verbraucher einen individuellen Auftrag für seine konkreten und speziellen Bedürfnisse erteilt.

Daher fordert Bestatterdeutschland, dass § 312 g Abs. 2 Ziff. 1 BGB mit dem Ausschluss des Widerrufsrechtes des Verbrauchers auch auf Bestattungsverträge anwendbar wird.