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Ärztliche Todesbescheinigung in der Diskussion

Der Totenschein oder wie es in der Personenstandsverordnung heißt: Die ärztliche Bescheinigung über den Tod ist in vielfältiger Hinsicht oft Anlass für Diskussionen. Zum einen geht es um die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung, zum anderen über die Art ihres Zustandekommens. Die Ausstellung von Todesbescheinigungen vor dem tatsächlichen Eintritt des Todes sind glücklicherweise sehr seltene Ausnahmefälle (DIB fordert bessere Qualität der ärztlichen Leichenschau), die von der Boulevardpresse dennoch nur allzu gern ausgeschlachtet werden. Viel gravierender ist allerdings, dass nicht nur in solchen Fällen oftmals die Professionalität und die Gründlichkeit fehlen, um die Todesursachen zweifelsfrei festzustellen

Zudem geht es immer wieder mal auch um das liebe Geld: Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht ein vergleichsweise bescheidenes Honorar für Mediziner vor, wenn sie die Bescheinigung über den Tod ausstellen. Das führt häufig dazu, dass Ärzte zusätzliche Gebührentatbestände abrechnen oder die Totenscheine nicht an den Bestatter aushändigen, bis ihre Gebührennote bezahlt ist. Die GOÄ hält für eine Leichenschau nur eine Ziffer vor, die Ziffer 100 in Verbindung mit dem Wegegeld gemäß §8 GOÄ. Diese Ziffer nennt einen Betrag von gerade einmal 14,57 €! Bei besonderer Erschwernis der Untersuchung kann dieser Satz auf das 3,5fache gesteigert werden. Insoweit ergibt sich dann ein Betrag von  maximal 51 €. Eine Erschwernis bei der Leichenschau muss jeweils konkret dargelegt werden (Hitze, Schmutz, Wasser, Geruch, Lärm, Infektionsgefahr, körperliche Anstrengung durch Umdrehung der Leiche usw.) Hinzu kommt lediglich das individuelle Wegegeld.

Nur unter besonderen Umständen kann auch noch eine Besuchsgebühr gemäß Ziffer 50 bzw. 51 GOÄ abgerechnet werden, wenn nämlich der Arzt zum Zeitpunkt der Anforderung des Besuches davon ausgehen musste, dass der Patient noch lebt. Dies wird in der Regel jedoch nicht der Fall sein. Ein sonstiger Zuschlag gemäß Abschnitt V GOÄ-Gebührenverzeichnis (für Ausführungen der Leichenschau unverzüglich, zur bestimmten Uhrzeit, samstags, sonntags oder an Feiertagen) setzt ebenfalls den Besuch bei einem (lebenden) Patienten voraus, also eine abrechnungsfähige Leistung gemäß den Ziffern 45 bis 62 der GOÄ. Wenn aber davon ausgegangen werden musste, dass lediglich eine Leichenschau durchzuführen ist, kann weder eine Besuchsgebühr noch ein Zuschlag zur Besuchsgebühr abgerechnet werden. Gegenüber Leistungsträgern im Sinne des §12 des ersten Buches des Sozialgesetzbuches, also bei Sozialbestattungen, ist die Abrechnung nach §11 GOÄ vorzunehmen und demzufolge immer nur nach den einfachen Gebührensätzen. Entsprechend kann der Arzt in einem solchen Fall nur die einfache Ziffer 100 Gebührenverzeichnis GOÄ in Höhe von 14,57 € zuzüglich Wegegeld abrechnen. 

„Beträge von mehr als 100 € oder gar mehr als 200 € sind daher nicht nachvollziehbar,“ sagt der Vorsitzende der Bestatterfachgruppe im Bundesverband, Peter Schneider, und fügt hinzu: „Was in diesem Zusammenhang gar nicht geht, ist das Zurückhalten des Totenscheines, bis Bezahlung erfolgt ist.“ Die ärztliche Todesbescheinigung habe beim Leichnam zu verbleiben und sei Mindestvoraussetzung dafür, dass der Bestatter überhaupt tätig werden kann. Bewegt der Bestatter einen Leichnam ohne Vorlage eines Totenscheines, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Genauso setzt sich auch der Mediziner der Gefahr einer Bestrafung aus, wenn er den Totenschein nicht beim Leichnam belässt. Er hat grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht am Totenschein, um ein Druckmittel für die Bezahlung zu erhalten. Allerdings wird dem Arzt ein Bußgeld aufgrund der unterschiedlichen Landesgesetzgebung in Deutschland nicht in jedem Bundesland angedroht.

Angesichts der niedrigen Gebührensätze, die noch aus D-Mark-Zeiten stammen, ist aber auch die unbefriedigende Qualität der ärztlichen Leichenschau ein klein wenig nachvollziehbar. An dieser Qualitätsfrage entzündet sich immer wieder die Diskussion. Neben den oben erwähnten spektakulären Fällen der Todesfeststellung ohne tatsächlichen Eintritt des Todes besteht wohl das größte Problem darin, dass bei mangelnder Sorgfalt der Leichenschau Straftaten nicht entdeckt werden. Es muss nicht unbedingt das sprichwörtliche Messer im Rücken des Verstorbenen sein, das der Bestatter entdeckt und vom Arzt übersehen wurde. Hier gibt es sicherlich subtilere Zusammenhänge, die per Zufall oder bei der hygienischen Totenversorgung durch den Bestatter auffallen. 

Dr. med. Matthias Kettner vom Institut für Rechtsmedizin der Goethe-Universität Frankfurt am Main schätzt ein Dunkelfeld von 1.200 Tötungen und 1.100 fehlklassifizierten nichtnatürlichen Todesfällen pro Jahr in der Bundesrepublik, wobei die Hauptfehlerquelle in der fehlerhaften Leichenschau bzw. fehlerhaften Ausstellung des Leichenschauscheines liegt: „Mediziner sehen die Leichenschau als Aufgabe jenseits des Heilauftrags und es fehlt die Vorbildung in der Handhabung von Problemfällen. Dann wird schnell leichtfertig ein natürlicher Tod attestiert.“   Es gibt unterschiedliche Lösungsansätze zur Verbesserung der Leichenschau. Fest steht, dass es  so wie bisher kaum weitergehen kann. Es macht keinen Sinn, dass jeder Arzt, der gerade zufällig Dienst hat, unabhängig von seiner Fachdisziplin, eine Leichenschau durchführen soll. Hier gilt zudem durchaus der alte Satz, dass das, was nichts kostet, auch nichts taugt. Dabei soll hier an dieser Stelle keineswegs einer exorbitanten Honorarerhöhung für Ärzte das Wort geredet werden. Diese Berufsgruppe gehört sicherlich zu den am besten bezahlten Berufen. Aber irgendwo müssen Aufwand, Anforderung und Qualifikation schon in Relation zur Bezahlung stehen. Und es dürfte feststehen, dass auch ein amtliches Leichenschausystem nur funktionieren würde, wenn die Bezahlung für den ausführenden Arzt attraktiv ist. Oder man ringt sich dazu durch, die Aufgabe auch nichtärztlichen Fachkräften zu übertragen. Keinesfalls aber darf der Arzt den Bestatter dafür missbrauchen, seine Gebührenforderungen einzutreiben oder dadurch sicherzustellen, dass er dem Bestatter den Totenschein vorenthält oder den Angehörigen erklärt, das alles sei so viel Papierkram, er werde die Todesbescheinigung in seiner Praxis ausfertigen und der Bestatter könne die Todesbescheinigung dann später abholen. Natürlich hat der Bestatter dadurch einen zusätzlichen Weg vor sich und wird dieser Trick dazu benutzt, den Bestatter zu nötigen, trotz besserer Gesetzeskenntnis aus seiner Tasche das ärztliche Honorar vorzufinanzieren, um keinen Ärger mit den Angehörigen zu bekommen. Peter Schneider: „In solchen Situationen habe ich schon mal bei der Kriminalpolizei oder bei der Vollzugspolizei angerufen, damit diese den Arzt bzw. dessen Praxispersonal zu einem Umdenken bewegen. In Einzelfällen hat das dann auch schon mal zu einem Bußgeld für den Arzt geführt.“ Eine andere Option für den Bestatter sieht Schneider darin, einfach eine zweite Leichenschau von einem anderen Arzt durchführen zu lassen und so den ersten Arzt mit seiner dann wertlosen Todesbescheinigung alleine zurückzulassen.

Im Übrigen genügt für den Leichentransport durch den Bestatter der sogenannte vorläufige Totenschein, der von einem Notarzt ausgestellt wird. Die Notärzte sind grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet, sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Die Vornahme der Leichenschau ist dann einem anderen Arzt vorbehalten und ist z. B. notwendig, um die standesamtlichen Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz vornehmen zu können.