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Allgemeines Schonvermögen jetzt bei 5000 €

Durch die Erhöhung des Freibetrages seit dem 1. April 2017 eröffnen sich neue Spielräume für die Bestattungsvorsorge, gerade auch, wenn ein Sozialhilfebezug im Raum steht.

Die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, ist durch Verordnung einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000 Euro festgelegt. Auch alle übrigen volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören - also insbesondere Ehe- und Lebenspartner - sowie alleinstehende Minderjährige erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro je Person. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung auf 500 Euro erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.

Es ist festzuhalten, dass damit die bisherigen Beträge von 2600 € für Einzelpersonen zzgl. 614 € für Ehegatten nicht mehr gelten, sondern für Ehegatten nunmehr jeweils 5000 €, zusammen also 10.000 €, als Schonvermögen anzuerkennen sind.

Nach einer ersten Einschätzung bedeutet dies jedoch nicht, dass schon bestehende Bestattungsvorsorgeverträge erhöht werden können, wenn schon Sozialhilfe bezogen wird oder vor dem 1. April 2017 beantragt wurde.

Bezieht der Kunde jedoch keine Sozialhilfe, empfiehlt sich für Bestatter, bei der routinemäßigen Überprüfung der Bestattungsvorsorgeverträge gegebenenfalls eine Anpassung/Erhöhung der Beträge analog zur Regelung bei der Sozialhilfe vorzunehmen.

Insgesamt trägt die Erhöhung dazu bei, dass den gestiegenen Kosten einer Bestattung zukünftig Rechnung getragen werden kann im Rahmen von Vorsorgeverträgen.