Arbeitsmedizinische Vorsorge für Bestatter
Nach der Biostoffverordnung wird die Tätigkeit des Bestatters in die Schutzstufe 2 eingeordnet. Deshalb gilt für Bestatter, die mit der hygienischen Grundversorgung zu tun haben, dass sie sich nicht nur gegen Hepatitis A und B impfen lassen, sondern auch arbeitsmedizinisch alle drei Jahre nach der Untersuchung G 42 untersuchen lassen. Wer nicht direkt mit den Verstorbenen zu tun hat und im Hinblick auf den Transport immer die allgemeinen anerkannten Regeln der Hygiene und Desinfektion beachtet, benötigt keine derartige regelmäßige Untersuchung. Zu den fundamentalen Hygieneregeln gehören geeignete Schutzkleidung, regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Kleidung und Oberflächen sowie die Anwendung des auf die Bedingungen vor Ort angepassten Hygieneplans. Weitere Einzelheiten dazu können aus der DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen entnommen werden. Die sicherheitstechnischen Anforderungen daraus sind komplett im SIAM-Arbeitsschutzsystem für Bestatter hinterlegt. Damit kann der Betrieb einfach seine für ihn relevante Gefährdungsbeurteilung erstellen, entsprechende Betriebsanweisungen sowie den Hygieneplan ausweisen und in angemessener und einfacher Form notwendige Unterweisungen dokumentieren.
Ansprechpartner: Helmut Haybach