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Arztgebühren für Totenschein in der Kritik

Nach einer Veröffentlichung in der „Welt am Sonntag“ am 3. Juli 2016 zu überhöhten Arztrechnungen beim Ausstellen von Totenscheinen unter der drastischen Überschrift „So zocken Ärzte die Angehörigen bei Totenscheinen ab“ ist ein Thema dank zahlreicher Kurzmeldungen in anderen Publikationen in der breiteren Öffentlichkeit angekommen, das Bestatter schon lange beschäftigt.

In dem Artikel wird auf die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte verwiesen, in deren Ziffer 100 steht, dass ein Arzt 14,57 € für eine Leichenschau abrechnen kann, allerdings mit dem üblichen Erhöhungsfaktor von bis zu 3,5 zuzüglich der Anfahrtskosten. Daher stehe einem Arzt maximal 76 € für die Ausstellung eines Totenscheines zu, tatsächlich seien die Rechnungen jedoch vielfach erheblich höher und es würden Positionen abgerechnet, die gar nicht anfallen könnten wie etwa der „Besuch bei einem Patienten“.

Weiter ausgeführt wird, dass die überhöhten Rechnungen vielfach nicht auffallen, weil die ärztlichen Gebühren von den Bestattern bar beglichen würden und in deren Rechnung als durchlaufende Posten an die Angehörigen weitergereicht würden. Die Bestatter wollten sich aber nicht mit den Ärzten anlegen, weil sie sich öfters als zweimal im Leben begegnen würden.

In einem Artikel vom 4. Februar 2016 unter der Überschrift „Ärztliche Todesbescheinigung in der Diskussion“ hatte sich Bestatterdeutschland unter anderem auch mit der Abrechnungspraxis von Ärzten befasst. „Wir empfehlen unseren Mitgliedsbestattern, die Gebühr für den ärztlichen Totenschein nicht vorzulegen, sondern die Ärzte direkt mit den Angehörigen abrechnen zu lassen“, ergänzt dazu der Fachgruppenvorsitzende Peter Schneider. Die gegenteilige Praxis habe sich nur eingebürgert, weil Ärzte den Totenschein oft erst herausgeben, wenn ihre Gebühren bezahlt sind. Tatsächlich seien jedoch die Ärzte verpflichtet, den Totenschein beim Leichnam zu belassen und besäßen kein Zurückbehaltungsrecht am Totenschein bis zur Bezahlung ihrer Gebühr. „Es kommt noch hinzu“, so Schneider weiter, „dass bei einer Sozialbestattung grundsätzlich nur der einfache Gebührensatz abgerechnet werden darf und man als Bestatter oft auch nicht wissen kann, ob ein Sozialbestattungsfall vorliegt.“ In einer solchen Konstellation bleibe der Bestatter immer auf den erhöhten Gebühren sitzen, weil das Sozialamt nur den einfachen Gebührensatz von 14,57 € für die ärztliche Todesbescheinigung anerkenne.