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Bestatter und die Künstlersozialkasse

Zentrale Aufgabe des Bestatters ist die Organisation der Trauerfeier – und da hat man durchaus mit Musikern zu tun. Und wo ein Musiker ist die Künstlersozialkasse nicht weit.

Als Künstler eingestufte Berufe genießen das Privileg, dass sie auch als Freiberufler nur die Hälfte der Sozialbeiträge für Krankenkasse und Rentenversicherung abführen. Den Rest übernimmt die Künstlersozialversicherung und holt es sich dann wieder von den Auftraggebern der Künstler zurück. Dabei ist die Abgrenzung im Einzelfall immer wieder strittig. Jahrelang gab es auch eine Abgabenpflicht für Trauerredner. Seit 2012 wurde aber klargestellt, dass diese Berufsgruppe offiziell nicht zu den Künstlern zählt und insofern für dessen Leistungen im Rahmen einer Trauerfeier auch keine Sozialabgabenpflicht entsteht.

Aber wie sieht es bei der Musik aus, wenn diese von Orgelspielern oder anderen Einzelmusikern im Rahmen einer Trauerfeier eingebracht wird. Die Künstlersozialkasse sah darin auch eine sozialabgabenpflichtige Leistung. Das Sozialgericht Chemnitz hat nun dankenswerterweise klargestellt, dass dies in aller Regel nicht der Fall ist. Die Beauftragung der Musiker erfolgt zwar durch den Bestatter, aber nur in Vertretung der Angehörigen. Die Rechnung der Musiker wird durch den Bestatter verauslagt als durchlaufender Posten und normalerweise in gleicher Höhe dem Auftraggeber der Bestattung im Rahmen der Gesamtabrechnung durchgereicht. Das Sozialgericht konnte in dieser Konstellation keine Abgabenpflicht erkennen, da der Bestatter kein typischer Verwerter von Musikleistungen ist wie beispielsweise Konzert- oder Musikveranstalter. Entscheidend war, dass der Bestatter aus der Einbeziehung der Musiker daraus selbst keinen Einkommensvorteil erzielt, weder direkt durch einen eigenen Dienstleistungsaufschlag oder indirekt durch Provisionen. Die Aufgabe des Bestatters beschränkt sich üblicherweise auf die kostenlose Koordination des Kontaktes zwischen Musiker und dem Auftraggeber der Bestattung. Er verkauft auch nicht durch die Musikdarbietungen andere zusätzliche Leistungen.

Insofern sind die Bestatter generell aus der Sozialabgabenpflicht für Musikleistungen im Rahmen von Bestattungen befreit, wenn die konkrete Vermittlung und Abwicklung dieser Leistungen eindeutig als durchlaufen Posten dokumentiert und nachvollziehbar bleibt. Anders sieht die Sache aus, wenn der Bestatter zusätzliche Einnahmen daraus generiert. Seine Beauftragung der Musiker muss also immer in Vertretung der Angehörigen erfolgen.

Sofern der Bestatter im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit allerdings Musiker oder andere Künstler für eine Präsentation verpflichtet oder seine Internetseite durch ein Grafikbüro gestalten lässt, bleiben auch weiterhin diese Leistungen sozialabgabenpflichtig im Sinne der Künstlersozialkasse.