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Bestatter und Werbung

Möglichkeiten und Grenzen

Natürlich darf ein Bestatter wie alle anderen Gewerke auch für seinen Betrieb in der Zeitung oder im Internet werben. Aber im Rahmen der konkreten Durchführung einer Bestattung gibt es vielfältige Grenzen, in welchem Umfang der eigene Betrieb gegenüber der Trauergemeinde in den Vordergrund gestellt werden kann. Das Wettbewerbsrecht kennt hierzu vielfältige gerichtliche Urteile, um in dem schwierigen Umfeld der Bestattung eine angemessene Form der Firmenpräsentation sicherzustellen. Zumeist gehen derartige gerichtliche Klärungen auf die Beschwerden von Bestatterkollegen zurück, die kritisch die Einhaltung der gebotenen Werbegrenzen überwachen. Diese sind nicht immer eindeutig zu fassen und können häufig nur im konkreten Zusammenhang des Einzelfalls geklärt werden.

Das fängt bei der Kleidung an. Darf auf der Arbeitskleidung des Bestatters und seiner Mitarbeiter der Schriftzug des Bestattungsunternehmens für die Besucher der Trauerveranstaltung sichtbar sein? Dabei spielt die konkrete Friedhofssatzung vor Ort eine entscheidende Rolle. In aller Regel ist dort festgelegt, dass Reklame jedweder Art auf dem Friedhof nicht zulässig ist. Der OLG Münster nahm dies dann auch als Maßstab und untersagte die besondere Hervorhebung des Namenszuges des Bestatterunternehmens auf der Kleidung der Mitarbeiter. Diese Einschränkung gilt auch für Steinmetze oder Friedhofsgärtner. Verschiedene Gerichtsurteile haben entsprechende Werbehinweise mit Bezug auf das jeweilige Unternehmen als unzulässig eingestuft. Die Angehörigen haben sogar einen Schadenssatzanspruch, wenn markant auf dem Bahrtuch oder dem Katafalk der Schriftzug des Bestatters präsentiert wird. Wenn allerdings die konkrete Friedhofssatzung vor Ort dies nicht explizit regelt, sieht das rechtlich schon wieder anders aus. Die engen Einschränkungen zur Reklame auf den Friedhöfen gilt aber nur in Bezug auf Trauerveranstaltungen. Außerhalb davon dürfen Mitarbeiter zur Vorbereitung von Trauerfeiern oder Gräbern durchaus unternehmensspezifische Kleidung mit entsprechender Kennzeichnung tragen.

Beim Fahrzeug ist das allerdings etwas anders. Schließlich dürfen Bestatter grundsätzlich mit entsprechendem Namensschriftzug und Gestaltung wie andere Betriebe auch mit ihren Fahrzeugen sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Auch auf den Friedhöfen ist das grundsätzlich nicht verboten – aber so entscheiden die Gerichte kommt es auch hier auf das Fingerspitzengefühl an. Im Grundsatz gilt, dass die Trauergemeinde bei einer Veranstaltung nicht unmittelbar weder vor der Trauerhalle noch am Grab durch das Fahrzeug des Bestatters beworben werden soll. Das gilt auch bei Grabarbeiten. Für die Dauer einer Maßnahme dürfen entsprechende Anhänger und Container durchaus mit Namenszug dort aufgestellt werden – aber Abstand zu den Gräbern ist gefragt, um die Trauerangehörigen nicht zu beeinflussen. Denn die diese dürfen ebenso wie sonstige Grabbesucher erwarten, nicht derartigen Werbemaßnahmen ausgesetzt zu werden.

Das Fotografieren ist ein weiterer Bereich, der nicht einfach zu handhaben ist. Alle Bilder, die im eigenen Internetauftritt, in sozialen Netzwerken oder sonstigen Veröffentlichungen in Broschüren oder Anzeigen verwendet werden, sollten keine konkreten Trauerangehörigen erkennbar darstellen. Ohne eine ausdrückliche Erlaubnis derjenigen Person gilt – nicht für nur für Bestatter – dass ein entsprechendes Foto nicht für Werbezwecke und andere Formen der Veröffentlichung genutzt werden kann. Gerade bei Trauerfeiern stellen die Gerichte die besondere Schutzwürdigkeit der Trauergäste fest. Auch wenn für die Verstorbenen selbst das Persönlichkeitsrecht nicht in dem Umfang greift wie für die Lebenden, sollten Bilder mit Urnen oder aufgebahrten Särgen nicht ohne Erlaubnis der Angehörigen verwendet werden, wenn die Person oder der Name darauf erkennbar sind. Auch hier stellen die Gerichte einen Achtungsanspruch des Verstorbenen fest, den es zu schützen gilt. Im Grundsatz gilt das auch für die Ablichtung von Grabsteinen mit den konkreten Lebensdaten der Verstorbenen. Dabei wird von den Gerichten aber auch immer der konkrete Zweck der Veröffentlichung mit einbezogen. Wenn dies zur Bewerbung für die Gestaltung von Gräbern verwendet wird, kann das im Einzelfall zulässig sein. Aber es empfiehlt sich mit entsprechenden Fotobearbeitungswerkzeugen den konkreten Namen entsprechend zu kaschieren.

Wenn man zudem nicht selbst erstellte Fotos verwenden will, kommt natürlich hinzu, dass die konkrete Einwilligung des Fotografen bzw. des Rechteinhabers erforderlich ist, um entsprechende Bilder für eigene Werbezwecke verwenden zu dürfen. Also Copy-Paste aus dem Internet oder Social-Media-Auftritten ist nicht zulässig.

Gelegentlich wird von den Angehörigen moniert, wenn Angaben von Todesanzeigen in virtueller Form im Internet veröffentlicht werden, sei es auf Trauerplattformen oder Internetseiten des jeweiligen Bestatters.  Hier hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass eine entsprechende Löschung auf Verlangen der Angehörigen nicht verlangt werden kann, sofern die Daten allgemein zugänglich sind durch z. B. Traueranzeigen in den Tageszeitungen. Die theoretische Möglichkeit, die Kondolenzfunktion zu missbrauchen, reicht allein nicht für einen Löschungsanspruch, wenn die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen nicht geschädigt werden. Etwaige Einträge einzelner Nutzer müssen daraufhin geprüft und im Bedarfsfall gelöscht werden.

Insgesamt muss das Werberecht für Bestatter die besondere Schutzwürdigkeit der trauernden Angehörigen ebenso berücksichtigen wie das postmortale Persönlichkeitsrecht. Die Friedhofsatzung vor Ort ist dafür ein wichtiger Maßstab. Aber die vielfältigen Möglichkeiten, Trauer und Bestattung virtuell im Internet zu präsentieren, haben neue Rechtsfragen hervorgebracht. Hierzu werden die Gerichte noch einige Anlässe finden, die es rechtlich zu klären gilt.

Autor: Helmut Haybach

Bildnachweis: Michael Kroul/Unsplash