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Bestattungsvorsorge: Sozialgericht zwingt Sozialämter in Hessen zur Änderung ihrer Praxis

Eigentlich ist es seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes von 2003 und des Bundessozialgerichtes von 2008 unstreitig, dass Sozialämter eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages selbst über den Betrag des allgemeinen Schonvermögens hinaus unangetastet lassen müssen. Anders sah das ein hessischer Landkreis.

Er verweigerte einer Antragstellerin für einen Monat Hilfe zur Pflege mit der Begründung, sie verfüge aus einem Bestattungsvorsorgevertrag über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 3.187,09 €. Der die Vermögensfreigrenze (zum damaligen Zeitpunkt 2.600 €) übersteigende Betrag in Höhe von 587,09 € sei von der Antragstellerin selbst zu leisten.

Das Sozialgericht Gießen (SG) hat mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.7.2017, Aktenzeichen S 18 SO 160/16, dieser rechtswidrigen Praxis des Sozialamtes einen Riegel vorgeschoben. Es bestätigt die bekannte Rechtsprechung, wonach angemessene finanzielle Rücklagen für den Todesfall in Form eines Bestattungsvorsorgevertrages dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII unterliegen. Ob und bis zu welcher Höhe ein Sozialhilfeträger einen Bestattungsvorsorgevertrag im Rahmen des Vermögensschutzes nach § 90 Abs. 3 SGB XII anerkennen muss, ist seit langem umstritten. Das SG folgt der Meinung, dass eine pauschale Festsetzung auf einen bestimmten Betrag (irgendwo zwischen 3.200 € 8.800 €, so verschiedene andere Sozialgerichte) nicht möglich und immer eine Einzelfallentscheidung zur Bestimmung der Angemessenheit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Dabei sind örtliche Besonderheiten wie unterschiedliche Friedhofskosten und die vom jeweiligen Antragsteller gewünschte Art der Bestattung zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Betrachtung für das SG sind die erforderlichen Kosten einer Sozialbestattung. Der betreffende Grundbetrag erhöht sich dann bis zur Grenze der Angemessenheit. Dabei gelten die durchschnittlichen Kosten einer Bestattung als Richtschnur für die Angemessenheit.

Das SG behandelt zwar die Frage, ob das zur Sicherung der Bestattung auf einem Treuhandkonto eingezahlte Vermögen überhaupt verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 I SGB XII ist, gibt aber keine klare Antwort darauf. Es deutet lediglich an, dass diese Frage damit zusammenhängt, ob die freie Auftraggeberkündigung gemäß § 649 BGB zulässig ausgeschlossen wurde. Vielmehr erhebt das SG die Feststellung, dass es eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn das Bestattungsvorsorgevermögen vom Sozialamt nicht geschont würde, § 90 III SGB XII, zu den tragenden Entscheidungsgründen.

Das Urteil des SG stellt letztlich keine Grundsatzentscheidung dar, es bestätigt lediglich die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Bedeutung des Urteils liegt vielmehr darin, dass sich nun auch die Sozialämter in Hessen ihre Praxis bei Bestattungsvorsorgeverträgen an der eindeutigen Rechtsprechung orientieren müssen. Schon gar nicht gibt das SG einen Freibrief dafür, irgendwelche Fantasiebeträge bei Bestattungsvorsorgen zu vereinbaren, die dann auch noch „sozialamtssicher“ sein sollen.