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Bestattungsvorsorgevertrag überarbeitet

Änderungen der Rechtsprechung haben eine Überarbeitung des Mustervertrages zur Bestattungsvorsorge notwendig gemacht. So haben das Landessozialgericht in Stuttgart und das OVG in Münster gefordert, dass Bestattungsvorsorgeverträge unkündbar sein sollen, damit Sozialhilfeempfänger nicht das Bestattungsvorsorgevermögen für andere Zwecke einsetzen können.

Allerdings widerspricht diese Forderung dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB, wonach eine sogenannte freie Auftraggeber-Kündigung beim Werkvertrag nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden kann, weil dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 648 BGB nicht vereinbar wäre. Also steckt man in dem Dilemma, dass man entweder den Bestattungsvorsorgevertrag nicht sozialamtssicher gestaltet oder eine unzulässige Klausel im Vertrag stehen hat, die im Falle einer privatrechtlichen Auseinandersetzung keinen Bestand haben würde.

Aus diesem Grund erfolgt im neuen und weiterhin einheitlichen Bestattungsvorsorgevertrag eine klare Aufteilung der verschiedenen Vertragsinhalte, auf der einen Seite die Treuhandregelung und auf der anderen Seite der Werkvertrag bezüglich der eigentlichen Bestattung. Der Werkvertrag bleibt weiterhin kündbar, doch die Kündigung hat ausdrücklich keine Auswirkungen auf das bestehende Treuhandverhältnis. Wenn der Kunde den Vertrag mit dem ursprünglichen Bestatter kündigt, bleibt die Geldanlage trotzdem bestehen und im Idealfall verständigen sich Treuhänder und Kunde auf ein neues Bestattungsinstitut.

Bei dieser Gelegenheit der Vertragsüberarbeitung wurde auch der Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht Rechnung getragen. Durch die Festlegung, dass der Treuhänder das Geld vom Kunden vereinnahmt, für diesen als wirtschaftlich Berechtigten treuhänderisch anlegt und schließlich ausdrücklich erst nach dem Tode des Kunden in dessen Namen und Auftrag gegen Vorlage einer Sterbeurkunde und einer Rechnungskopie die Zahlung an das Bestattungsinstitut vornimmt, besteht kein Anspruch eines Insolvenzverwalters auf das Treuhandvermögen. Der Insolvenzverwalter erhält auch kein Sonderkündigungsrecht, das er sonst - selbst bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung des Treuhänders - aufgrund insolvenzrechtlicher Besonderheiten erlangen könnte. Denn der Treuhänder wird so vorrangig für den Kunden tätig!