schließen

Finden Sie Ihren qualifizierten Bestatter in Ihrer Nähe

Ort oder Postleitzahl

Umkreis


Zum Hauptinhalt springen

Corona: Schutzmaßnahmen für Bestatter

Es ist leider nicht auszuschließen, dass im Zusammenhang mit der aktuellen CoVid19-Epidemie auch Todesfälle auftreten.

Wir geben an dieser Stelle einige Hinweise für Bestatter zum Umgang mit Verstorbenen. Dabei wollen wir natürlich nicht in die allgemeine Hysterie einstimmen. Grundsätzlich reichen für den Bestatter bei der Durchführung der Versorgung auch im Falle einer Corona-Infektion die allgemeinen Schutzmaßnahmen völlig aus. Dazu gehören:

  • Mund-Nasen-Schutz (MNS),
  • Einweg-Infektionsschutz-Handschuhe und
  • ein Schutzkittel.

Aber es gibt weitere gesetzliche Handlungsanforderungen:

1. Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden. Ist dies aus wichtigem Grund erforderlich, so darf dies nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der von ihm vorgeschlagenen Vorsichtsmaßnahmen geschehen.

2. Die Leiche ist unverzüglich in ein mit desinfizierender Lösung getränktes Tuch einzuhüllen, sodann einzusargen und in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen.

3. Der Transport muss in verschlossenen abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage oder in einem aus reinigungsfähigen und desinfektionsfähigen Material bestehenden Transportsarg erfolgen.

4. Zur Desinfektion sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der vom Robert Koch Institut veröffentlichten Liste aufgenommen sind.

5. Ist eine öffentliche Leichenhalle nicht vorhanden oder wird die Leiche nicht in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum überführt, so muss sie in einem besonderen Raum aufbewahrt werden, der für diese Zeit anderen Zwecken nicht dienen darf.

6. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt.

7. Eine Bestattung in oberirdischen Grabkammern ist nicht zulässig.

8. Personen, die mit der Leiche in Berührung kommen, müssen Schutzhandschuhe, Überkleider oder Schürzen aus Einmalmaterial tragen, die nach beendeter Tätigkeit sachgerecht zu entsorgen sind. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers Hände und Unterarme zu desinfizieren.

(<link file:495>Quelle</link>)

Zur notwendigerweise eingeschränkten Versorgung des Leichnams genügt ein übliches Desinfektionsmittel und die anschließende Desinfektion des Versorgungsraums und der Versorgungsmittel. Damit gelten die gleichen Standard-Hygienemaßnahmen wie im Falle einer Influenza-Infektion. Darüber hinaus sollte bei einem Corona-Verdachtsfall und bei besonderen Umständen, die bei der Leichenbergung ein mehrfaches Anheben des Leichnams notwendig machen,

  • eine FFP2-Atemschutzmaske angelegt sein und
  • eine Schutzbrille Verwendung finden.

Das Anheben eines Leichnams kann nämlich dazu führen, dass infektiöse Sekrete insbesondere aus der Lunge oder dem Rachenraum austreten. Und in entsprechender Umgebung kann das Virus bis zu neun Tage überleben!

Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2, die als solche gekennzeichnet sind und sein müssen, sollten beispielsweise in einer Schreinerei mit eigenen Lackiererarbeiten verwendet werden und demzufolge vorrätig sein. Eingesetzt werden Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2 beispielsweise auch in der Metallindustrie oder eben im Gesundheitswesen. Grundsätzlich sollten die Masken nicht mehrfach und natürlich nur von einer Person verwendet werden. Ideal ist die Verwendung bei nur einem Bestattungsfall. Bei ausnahmsweise ganzschichtigem Einsatz (etwa weil ein Mangel an Masken besteht) ist unbedingt darauf zu achten, dass die Innenseite der Maske nicht kontaminiert wird.

Daneben sollte es selbstverständlich sein, und nicht nur im Falle eines infizierten Verstorbenen, nach dem Ende des Arbeitsgangs ausreichend Selbstschutz zu betreiben durch intensives Händewaschen und anschließende Desinfektion der Hände mit einem üblichen viruziden Desinfektionsmittel. Dazu gehört auch die Desinfektion der Außenflächen des Sarges. Grundsätzlich kommt bei einer Corona-Infektion wie auch bei anderen Fällen ansteckender Krankheiten eine offene Aufbahrung nicht in Frage. Hingegen schon eine Kennzeichnung des Sarges mit der Angabe „infektiös“ oder „infektiöser Leichnam“.

Keine Rolle spielt es, ob es zu einer Erd- oder Feuerbestattung kommt. In beiden Fällen ist der Seuchenschutz gewährleistet.

Weitere Hinweise wollen Sie den Anlagen entnehmen!