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Datenschutz und kein Ende - Muster gemäß Art. 13 DS GVO

Sicherlich die absurdeste Forderung der DS GVO findet sich in deren Art. 13: Dabei geht es um die Pflichten eines Unternehmens, wenn es bei seinen Kunden personenbezogene Daten erhebt. Natürlich ist es gerade für einen Bestatter unumgänglich, die persönlichen Daten seines Auftraggebers und des Verstorbenen zu erheben. Anders ist für ihn die Abwicklung der Bestattung mit diversen Behördengängen, etwa zur Vornahme der Sterbeanzeige und zum Erhalt der Sterbeurkunde beim Standesamt, nicht möglich.

Diese Selbstverständlichkeiten, so verlangt es das Gesetz, muss der Bestatter jedoch seinen Kunden wieder ausdrücklich darlegen. Ein jeder kennt das mittlerweile von Arztbesuchen, wenn man erstmals eine Praxis aufsucht und dann ein Formular zum Datenschutz unterschreibt. Jeder unterschreibt das natürlich unbesehen. Allerdings gibt es keinen Formularzwang in diesem Zusammenhang, sondern eben die Informationspflicht und damit zusammenhängend die Pflicht, irgendwie zu dokumentieren oder beweisbar zu halten, dass die betroffene Person, sprich der Kunde, über seine Rechte informiert wurde. Dies sind natürlich immer weitgehend die gleichen, egal, wer die Daten erhebt. Man müsste also davon ausgehen können, dass mittlerweile jeder Betroffene weiß, dass es so etwas wie Datenschutz gibt und welche potentiellen Rechte er hat…

Es existieren schon verschiedene Muster, die gerade im Bestattungswesen sehr ausführlich die sogenannten Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung mit Angabe der Paragrafen darlegen. Sofern hier Bezug genommen wird auf Paragrafen aus anderen Gesetzen als der DS GVO, macht dies wenig Sinn, weil die Rechtsgrundlage zur Datenerhebung sich immer aus der DS GVO selbst ergeben muss und diese in Art. 6 aufgezählt sind.

Nachdem verschiedentlich Bestatter auf uns zugekommen sind und um ein <link 80>eigenes Muster (Informationspflicht Muster) </link>gebeten hatten, bieten wir hiermit ein solches an, obwohl uns bislang kein Fall des Einschreitens einer Datenschutzbehörde bekannt geworden ist, weil ein Bestatter die Informationspflicht nicht sofort beim ersten Kundenkontakt erfüllt hatte. Unbedingt wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Hinweis auf die Informationspflichten mit dem eigenen Auftragsformular gekoppelt wird, also ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird. Denn in dem Auftragsformular sollten möglichst lückenlos alle Daten und weitere Ansprechpartner (Behörden, Subunternehmer oder sonstige Dritte), die mit der Bestattung zwangsläufig zu tun haben werden, benannt sein.