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Einige Hinweise zur hygienischen Totenversorgung

Immer wieder erreichen uns Anfragen bezüglich der hygienischen Arbeitsweise in Bestattungsunternehmen. Eine knappe Zusammenfassung ist naturgemäß schwer zu geben, zumal die anzuwendenden Vorschriften verstreut sind und unterschiedliche Berufsgenossenschaften für Bestattungsunternehmen zuständig sind. Letztlich sind jedoch die Anforderungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorge und sicherheitstechnischer Betreuung für jeden Bestattungsbetrieb gleich.

Wir haben nachfolgend einige Fundstellen aufgeführt und die dortigen Ausführungen kurz dargestellt. Jeder Bestattungsbetrieb muss für sich eine Gefährdungsanalyse und einen Hygieneplan vorhalten und die Unterweisung der Mitarbeiter dokumentieren.

Anbieter von Desinfektionsmitteln liefern ihren Kunden in aller Regel einen Hygiene- und Desinfektionsplan, der auf die jeweils vertriebenen Präparate abgestimmt ist. Wichtig ist vor allem, dass die Desinfektionsmittel die Anforderungen des Robert Koch Institutes (RKI) erfüllen bzw. von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) zugelassen sind. Darauf ist bei der Bestellung der Präparate unbedingt zu achten. Ein weiterer wichtiger Faktor ist, dass  die Anwendung gemäß  Vorschrift des Herstellers durchgeführt wird und keine abgelaufenen Mittel zu Verwendung kommen.

Ein Hygieneplan beantwortet folgende Fragen:

·         was soll

·         wann, also in welchen Zeitpunkt oder in welchem Rhythmus

·         wie, also auf welche Art und Weise der Verwendung,

·         womit, mit welchem Arbeitsmittel,

·         von wem

gereinigt oder desinfiziert werden.

Die Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens müssen regelmäßig geschult werden, damit sich eine sinnvolle Routine zum Beispiel bei der Händedesinfektion einstellt. Vieles mag im Rahmen eines Hygienetrainings trivial klingen, Nachlässigkeiten können aber jederzeit Anlass für schwere Infektionen darstellen.

Auf die Verlinkung zu einem bestimmten Hygieneplan haben wir bewusst verzichtet, um nicht einseitig Werbung für einen Anbieter zu machen.

 

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi5026.pdf

Die berufsgenossenschaftlich Informationsschrift BGI 5026 behandelt „Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen“. Auf 34 Seiten setzt sich die Publikation der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen von 2009 ausführlich mit allgemeinen Hygienemaßnahmen und thanatopraktischer Behandlung auseinander. Zudem werden die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und sicherheitstechnischen Anforderungen bei der Wiederbelegung eines Grabes, bei der Exhumierung oder bei der Bergung von Unfalltoten oder von Wasserleichen behandelt.

 

https://www.medizin.uni-tuebingen.de/uktmedia/EINRICHTUNGEN/Institute/Institut+fuer+Medizinische+Mikrobiologie+und+Hygiene/PDF_Archiv/Hygiene/UmgangMitLeichen.pdf

Das Dokument von 2005 beschreibt Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Verstorbenen. Aufgeführt werden die Anforderungen an den Aufbewahrungsraum und die Sicherheitsvorkehrungen beim Umgang mit infektiösen Leichen oder beim Vorliegen sonstiger meldepflichtiger Erkrankungen.

 

http://www.arbeitssicherheit.de/media/pdfs/bgr_206.pdf

Hygienevorschriften für Bestatter lehnen sich an die Unfallverhütungsvorschriften für den Gesundheitsdienst (VBG 103) an. Die Vorschriften sind nicht direkt anwendbar, weil Bestattungsunternehmen nicht ausdrücklich als Unternehmen des Gesundheitsdienstes definiert sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass die berufsgenossenschaftliche Regel „BGR 206 – Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst“ auch in Bestattungsunternehmen Anwendung findet.

 

www.lagus.mv-regierung.de/serviceassistent/download?id=114807

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gibt in diesem Dokument von 2014 auf elf Seiten umfangreiche Hinweise zu folgenden Themen: „Friedhofs- und Bestattungshygiene, Leichenhallen, -aufbewahrung, Umgang mit Leichen im Krankenhaus.“ Das Dokument wendet sich insbesondere an die Betreiber von Leichenhallen und stellt die Anforderungen an entsprechende Räume in Krankenhäusern dar.