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Erhöhtes Schonvermögen erleichtert Bestattungsvorsorge

Im Zuge verschiedener Änderungen bei der Sozialgesetzgebung zum 1.1.2023 wurde gemäß § 1 Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII das allgemeine Schonvermögen je Person auf 10.000 € angehoben. Dieser Betrag gilt auch für jeden Ehe- bzw. Lebenspartner.

Damit sollten nun Diskussionen mit den Sozialämtern über die zulässige Höhe des Vorsorgebetrages für Bestattungen der Vergangenheit angehören. Denn wofür das freie Schonvermögen eingesetzt wird, hat an und für sich das Sozialamt nicht zu interessieren. Es erfüllt seinen Zweck als so genannter kleinerer Barbetrag nicht, wenn es immer auf dem Konto bleiben würde. Es muss auch vom Sozialhilfeempfänger ausgegeben werden dürfen. Das kann die Reparatur eines angemessenen Kraftfahrzeuges sein, oder die Anschaffung eines neuen Fernsehgerätes, aber auch die Einzahlung auf ein Treuhandkonto zum Zwecke einer angemessenen Bestattungsvorsorge.  Denn 4.600 € reichen aufgrund der zum Teil exorbitant gestiegenen Friedhofsgebühren, insbesondere bei den Kosten einer Grabstelle auf einem kommunalen Friedhof, nicht aus: Das Bestattungsinstitut übernimmt mit dem Totenfürsorgerecht auch die Bestattungspflicht und demzufolge auch die Kosten der Grabstelle und weitere Friedhofsgebühren. So liegt zum Beispiel der durchschnittliche Vorsorgebetrag beim Treuhandmodell der saarländischen Bestatterinnung zurzeit bei rund 5200 €.

Manche Sozialbehörden lehnen aber den Einsatz des freien Schonvermögens oder von Teilen davon für die Bestattungsvorsorge ab, unter anderem mit der Begründung, dass sie neben dem freien Schonvermögen auch noch einen angemessenen Betrag für Bestattungsvorsorge bzw. eine Sterbegeldversicherung akzeptieren. Hier steht ein Betrag von 4500-4600 € den Empfängern von Sozialhilfe zusätzlich zu den 10.000 € zur Verfügung. Nach der einen Lesart muss das freie Schonvermögen auf dem eigenen Girokonto des Sozialhilfeempfängers verbleiben und darf eben nicht, auch nicht zum Teil, für die Bestattungsvorsorge eingesetzt werden.

Aus Sicht der Bestatterverbände entbehrt diese Auffassung genauso wenig einer rechtlichen Grundlage wie die Ablehnung der Bestattungsvorsorge durch Sozialämter, wenn der Vorsorgevertrag erst nach Beantragung der Sozialhilfe als Unterstützung bei der Heimunterbringung abgeschlossen wurde. Diese von der Rechtsprechung bestätigte Praxis machte in der Vergangenheit noch Sinn, als das freie Schonvermögen lediglich 2600 € betrug und darüberhinausgehende Beträge nur unter bestimmten Voraussetzungen Anerkennung fanden. Die Gerichte sanktionierten diese Praxis, weil der Eindruck entstand, dass die Antragsteller auf Kosten der Allgemeinheit noch schnell Vermögenswerte der Verwertung bzw. Anrechnung durch den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages entziehen wollten. Nun mehr sollte aber eine Verwendung des freien Schonvermögens für den Zweck einer Bestattungsvorsorge als angemessene Ausgabe im Sinne von § 90 SGB XII angesehen werden.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wenn zu früheren Zeiten das damals noch geringe freie Schonvermögen von 2.600 € durchaus für die Bestattungsvorsorge eingesetzt werden durfte, es jetzt aber so sein soll, dass dessen Einsatz für Zwecke der Bestattungsvorsorge unzulässig sein soll. Dabei versteht es sich von selbst, dass auf das freie Schonvermögen der für Bestattungsvorsorge ausgegebene Teilbetrag angerechnet wird, sprich: z. B. bei einem Vorsorgebetrag von 7.000 € eben 4.600 € als spezielles Bestattungsvorsorgevermögen gelten, aber der Restbetrag von 2.400 € das freie Schonvermögen dann auf 10.000 – 2.400 € = 7.600 € schmälert.

Es bleibt also im Zusammenhang von Bestattungsvorsorge und Sozialhilfe spannend: Im Prinzip hat jedes Sozialamt seine eigene Auslegung der Vorschriften und man sollte es sich gut überlegen, ob man bei der Bestattungsvorsorge den vollen Betrag von 10.000 € + 4.500 € = 14.500 € ausreizt. Vielmehr sollte immer ein gewisses Schonvermögen übrigbleiben, das nicht in der Vorsorge gebunden ist!