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Gelungener Themen-Spagat für Bestatter und Friedhofsverwalter

Zum achten Mal führte die Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ihre Friedhofs- und Bestattungsrechtstagung durch.

Diesmal konnte Tagungsleiter Professor Ulrich Stelkens Mitte September so viele Teilnehmer wie nie zuvor in der Domstadt begrüßen. Das lag sicher auch an den interessanten Fragestellungen, die von hochkarätigen Referenten behandelt wurden. Dabei schaffte die Tagung erneut den Spagat zwischen Friedhofs- und Bestatter-Themen, zwischen Rechts- und Planungsfragen, zwischen ethischen Zusammenhängen und alltäglicher Berufspraxis.

Professor Stelkens gab zu Beginn der zweitägigen Veranstaltung einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtsprechung im Friedhofs-  und Bestattungsrecht. Dabei setzte er sich kritisch mit der bekannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit der Zahngoldentnahme in Krematorien auseinander. Ebenfalls diskutierte Stelkens die komplexe Gemengelage bei Errichtung einer Krypta in einem ausgewiesenen Industriegebiet unter dem Stichwort postmortales Persönlichkeitsrecht. Dieser Aspekt spielt auch eine große Rolle bei der immer noch virulenten Problematik der sogenannten „Körperwelten“-Ausstellungen.

Rechtsanwalt Torsten Barthel aus Berlin beschäftigte sich anschließend mit dem Ende des Grabnutzungsrechtes. Was passiert, wenn die Grabstätte eingeebnet wird? Zu klären sind hier Eigentumsfragen hinsichtlich Grabmal und Bepflanzung, aber vor allem, was mit der Urne geschieht. Gilt dann der Friedhofszwang weiter? Oder darf der Angehörige die Überurne zusammen mit der Aschekapsel und der Totenasche mit nach Hause nehmen? Je nachdem wie lange man das postmortale Persönlichkeitsrecht gelten lässt, wird man zu unterschiedlichen Antworten kommen. Letztlich sollte die Problematik wenn schon nicht im jeweiligen Landesbestattungsgesetz doch durch die jeweilige Friedhofssatzung weitestgehend geklärt werden.

Annette Berendes von der Stadt Wuppertal berichtete über die Planung eines großen muslimischen Friedhofs, der in einem Ensemble mit einem evangelischen und einem jüdischen Friedhof errichtet werden soll und ein Beispiel gibt für interreligiöses Einvernehmen. Hier wird man in ein paar Jahren sehen, wie das ganze rechtlich geregelt wurde und in der Praxis funktioniert.

Mit der Friedhofsproblematik angesichts zahlreicher „Leerstände“ (Überhangflächen) auf bundesdeutschen Friedhöfen vor dem Hintergrund des rasant wachsenden Anteils von Feuerbestattungen befasste sich Heinrich Kettler. Der Diplom-Ingenieur gab zahlreiche gute Anregungen zur Gestaltung und Entwicklungsplanung von Friedhöfen.

Im Anschluss stellte Rechtsanwalt und Verbandsgeschäftsführer Michael Peter von der Bestatterinnung des Saarlandes die vertragliche Lösung für die Vergütungssätze bei Sozialbestattungen im Saarland vor. Professor Stelkens zeigte sich begeistert von dieser typisch saarländischen pragmatischen Lösung. Peter sieht in dem Vertrag zwischen allen saarländischen Sozialhilfeträgern und den beteiligten Bestatterorganisationen einen guten Ansatz für eine für alle Bestatter und für alle Sozialämter einer Region einheitliche und transparente Handhabung der sonst oft in Detailfragen umstrittenen Sozialbestattung.

Am zweiten Tag gab es besonders viel interessanten Stoff für die Friedhofsverwalter. Professor Andreas Musil aus Potsdam befasste sich mit der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen der Friedhofsverwaltung durch die Finanzgerichte einerseits und die Finanzbehörden andererseits. Er verwies auf die jetzt anstehende Umsetzung eines neuen Paragrafen im Umsatzsteuergesetz. Letztlich geht es darum, ob bestimmte Leistungen der Friedhofsverwaltung zuzüglich Mehrwertsteuer erbracht werden müssen und in welchem Konkurrenzverhältnis die Friedhofsverwaltung zu gewerblichen Anbietern, etwa zu Gärtnern, arbeitet.

Den letzten Schwerpunkt der Tagung bildeten folgerichtig wettbewerbsrechtliche Fragen. Professor Stefan Storr von der Uni Graz beleuchtete anhand der Subsidiaritätsklausel in der hessischen Gemeindeordnung die Frage, ob überhaupt bestimmte Leistungen von Krematorien oder Friedhöfen eine zulässige wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand sein können. Und Doktor Carsten Schmidt vom saarländischen Oberlandesgericht arbeitete die verschiedenen Fallkonstellationen von unlauterem Wettbewerb im Bestattungsgewerbe heraus. In der abschließenden Diskussion äußerte Professor Stelkens die Auffassung, dass es wohl kein besonderes Standesrecht für Bestatter gebe und darauf gestützte Abmahnungen ins Leere laufen müssten.

Naturgemäß konnten nicht alle Fragen abschließend geklärt werden. Gerade das Bestattungsrecht befindet sich wie das gesellschaftliche Umfeld in einem großen Umbruch. Daher kann man sich sicher sein, dass auch der nächsten Tagung 2017 in Speyer die Themen nicht ausgehen werden.