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Hessisches Bestattungsgesetz novelliert

hessenBestatter sieht Licht und Schatten

„Die Novellierung des hessischen Bestattungsrechts ist nicht der große Wurf, zielt jedoch in die richtige Richtung“, so Hermann Hubing, Geschäftsführer von hessenBestatter, dem Landesinnungsverband für das Hessische Bestattungsgewerbe und dem DIB Deutschen Institut für Bestattungskultur GmbH. Er sieht sowohl Licht als auch Schatten. So beinhalte die Novellierung nur marginale Veränderungen der bisherigen Rechtslage und sei nicht Resultat einer grundlegenden Evaluation des Hessischen Friedhofs‐ und Bestattungsrechts. Nachhaltig begrüßt wird von den hessischen Bestattern die neue Legaldefinition bezüglich Fehl‐ oder Totgeburten. Mit der Bezugnahme auf das Geburtsgewicht anstelle des Schwangerschaftsmonats schließe sich der Hessische Gesetzgeber der überwiegenden Mehrheit der anderen Landesbestattungsgesetze an.

Den Schwerpunkt der Novellierung des Gesetzes bilden die Änderungen bei der Durchführung der Leichenschau. Wenn nun ab März 2019 die zweite Leichenschau durch einen Arzt oder eine Ärztin eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder einem von einem solchen Institut beauftragten Mediziner durchgeführt werden muss, so ist dies sicherlich ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung – für Hubing geht diese Regelung allerdings noch nicht weit genug. Sein Verband fordere weiterhin, dass die Leichenschau generell durch einen Arzt eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder einem von einem solchen Institut beauftragten Mediziner durchgeführt werden muss. Beauftragt werden sollten dann Mediziner, die an einer Fort‐ oder Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen haben, durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Hierdurch könnte dann eine weitere, zweite Leichenschau ersatzlos fortfallen.