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In Ungarn sieht die Welt anders aus

Bericht von den 9. Speyerer Tagen zum Friedhofs- und Bestattungsrecht

Waschen, ankleiden, einbetten, den Sarg tragen und das Grab ausheben - das verlangt das Gesetz bei Sozialbestattungen von den Angehörigen und wäre vielleicht ein Beitrag zur Entlastung der Sozialhilfeträger in Deutschland,  aber mit Sicherheit hierzulande nicht durchsetzbar. In Ungarn hingegen gibt es eine solche Regelung, berichtete Doktor Petra Lea Lancos in Speyer. Diese überraschende Anregung oder je nachdem, wie man das betrachtet: der verstörende Einblick in das Bestattungsrecht in Ungarn gibt ein gutes Beispiel dafür, dass sich der Weg zu der Veranstaltung der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften immer wieder lohnt. Mittlerweile hat sich die alljährlich im September stattfindende Tagung zu einem wahren Branchentreff für Bestatter und Friedhofsverwalter entwickelt.

Dabei spielen natürlich juristische Fragestellungen nach wie vor die entscheidende und größte Rolle. Aber in den Vorträgen werden häufig auch allgemeine Erkenntnisse über das Bestattungswesen vermittelt, so auch im Vortrag über das Bestattungsrecht in Ungarn. Lancos gab einen guten Überblick über den Bestattungsmarkt in ihrer Heimat, so zum Beispiel, dass rund 500 Bestattungsunternehmen sich ca. 130.000 Bestattungen im Jahr teilen. In Ungarn darf der Angehörige die Urne mit nach Hause nehmen, muss aber anderen den Besuch ermöglichen. Auch eine Teilung der Asche zum Beispiel in mehrere Aschenmedaillons ist möglich, was gerade in Deutschland unter dem Aspekt der postmortalen Menschenwürde sehr kontrovers gesehen wird. Auch sind Luftbestattungen zulässig - mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde!

Während für Bestatter Fragen zur praktischen Umsetzung der Umsatzsteuerpflicht von Friedhofsverwaltungen oder zum Nachweis der Bodeneignung für Erdbestattungen eher weniger relevant sind, treffen Ausführungen zum Bestattungsvorsorgevertrag oder zur Dokumentation und Versendung von Leichen und Aschen natürlich auf großes Interesse.

Das Referat von Professorin Constanze Janda zur praktischen Bedeutung und den rechtlichen Konsequenzen von Bestattungsvorsorgeverträgen führte unter dem sozialhilferechtlichen Aspekt zu einer ausführlichen Diskussion. Insbesondere die Frage nach der Angemessenheit des Vorsorgevermögens für Bestattungen kann laut Janda keiner pauschalen Beurteilung unterliegen und muss sich von Region zu Region unterscheiden. Für Bestatter hingegen sind klare Aussagen über Beträge in Euro seitens der Sozialhilfebehörden hilfreich. Denn einem Auftraggeber ist kaum vermittelbar, wenn mit dem Sozialamt diskutiert werden muss, welcher Betrag und welche Position im Einzelfall angemessen ist.

Einen munteren Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht gab erneut Professor Tade Matthias Spranger aus Bonn. Allerdings waren diesmal die ausgeurteilten Fälle gerade für Bestatter eher weniger von Belang. Da traf schon eher den Nerv des Bestatters die Forderung von Rechtsanwältin Ingrid Hannemann aus Olching bei München nach einer bundeseinheitlichen Regelung für die Leichenüberführung: „Für die Zulässigkeit einer Einäscherung in den verschiedenen Bundesländern sind einheitliche Voraussetzungen zu gewährleisten. Einheitlich sollte in der Bundesrepublik auch eine zweite Leichenschau verlangt werden statt einer polizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wie in Bayern oder wie der ortspolizeilichen Erlaubnis zur Feuerbestattung in Baden-Württemberg.“ Hannemann wies auch darauf hin, dass nach wie vor für die internationale Leichenüberführung in Deutschland ausschließlich das Berliner Abkommen vom 10. Februar 1937 gilt. Aber schon in der Republik selbst gelten unterschiedliche Vorschriften landesgesetzlicher Art für die Herausgabe und Versendung der Totenasche. Auch hier setzte die Kritik der Referentin an der Zersplitterung der Rechtsgrundlage an. Tagungsleiter Professor Ulrich Stelkens regte in diesem Zusammenhang eine gemeinsame Initiative der Bestatterverbände an, um eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen und damit auch der Überführungspraxis über die Grenze von Bundesländern hinaus zu erreichen.

Stelkens selbst erörterte in einem interessanten Vortrag die Rechte und Regelungsmöglichkeiten für gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof, was unmittelbare Bedeutung auch für Bestattungsunternehmen hat. Ein weiterer Vortrag von Professor Diana zu Hohenlohe aus Wien widmete sich einem der Dauerbrenner der Speyerer Friedhofs-und Bestattungsrechtstage, nämlich der Diskussion über den Schutz der postmortalen Menschenwürde. Sie ergänzte ihre profunden Erkenntnisse um Ausführungen zur Totenfürsorge und zur Trauerbewältigung.

Übrigens: In Sachen Ungarn konnte die Referentin letztlich Entwarnung geben - die neue Regelung zur persönlichen Mitwirkung von Angehörigen bei Sozialbestattungen sei zwar formal in der Welt, werde aber noch nicht umgesetzt, allein schon aus Arbeitsschutzgründen.