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Information über Urlaubsanspruch

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2019 sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zum Jahresende konkret über deren (Rest-)Urlaubsansprüche aufklären. Sonst droht ein Anwachsen der Urlaubsansprüche über Jahre hinweg.

Daher sollte der Betrieb mindestens in Textform, also z. B. durch Email, jeden Mitarbeiter individuell informieren über:

  • dessen vertraglichen Jahresurlaubsanspruch
  • die Möglichkeit der Übertragbarkeit von Urlaub ins Folgejahr und
  • den Umfang seines Resturlaubs aus dem laufenden Kalenderjahr.

Ein Hinweis auf der monatlichen Entgeltabrechnung genügt nicht!

Bei der Berechnung des jeweiligen (Rest-)Urlaubsanspruchs sind die Besonderheiten zum Abzug von Urlaubstagen wegen Krankheit gemäß der einschlägigen Tarifverträge zu berücksichtigen. Der Übertragungszeitraum laut Gesetz reicht bis zum 31.03. des Folgejahres. Kann der Urlaub aber in dieser Zeit wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, verlängert sich der Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des übernächsten Jahres!

Danach verfällt aber endgültig der Resturlaubsanspruch, es sei denn, die vorbeschriebene Information an den Mitarbeiter ist nicht erfolgt.


Bildnachweis:
Behnam Norouzi / Unplash