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Kein Umfüllen der Totenasche durch Bestatter

Was macht ein Bestatter, wenn ein Angehöriger auf ihn zukommt mit dem Wunsch, die Totenasche in einer vorhandenen Deckelvase zu bestatten?

 

Immer wieder werden Bestatter mit neuen Wünschen von Angehörigen konfrontiert. Nicht alles ist rechtlich zulässig und die Ablehnung des Bestatters ist dann nicht auf dessen vermeintliches wirtschaftliches Interesse zurückzuführen. In einem Fall ging es darum, dass die Angehörigen die Totenasche in einer vom Verstorbenen vor Jahren erworbenen wertvollen Deckelvase aus chinesischem Porzellan bestatten wollten.

Die entscheidenden Fragen für den Bestatter sind dann, ob die Urne oder besser: Aschekapsel in die Deckelvase überhaupt hineinpasst und ob das zur Urne umfunktionierte Porzellangeschirr nicht für die vorgesehene Grabstätte zu groß ist. Selbst wenn das Landesbestattungsgesetz oder die konkrete Friedhofssatzung   keine Bestimmung über eine maximale Urnengröße vorsieht, ergeben sich dennoch gewisse Vorgaben aus der Beschaffenheit der Grabstätte, selbst für den Fall, dass die Urne im Erdreich bestattet wird. Bei Kolumbarien und Urnen-Stelen versteht es sich von selbst, dass bestimmte Dimensionen nicht überschritten werden dürfen. Das mag auch den meisten Kunden einleuchten und daher das kleinere Problem sein.

Wenn aber die Aschekapsel nicht in das vorgesehene Gefäß hineinpasst, weil etwa die Öffnung zu klein ist, kann es auch keinen Kompromiss dahingehend geben, dass die Aschekapsel geöffnet und die Totenasche umgefüllt wird, weil bei diesem Vorgang die große Gefahr besteht, dass die Totenasche aufgeteilt wird. Dass man nicht mit der Asche machen kann, was man will,  hängt damit zusammen, dass in Deutschland weitgehend eine Bestattungspflicht auch für Urnen besteht. Zwar gibt es keine explizite gesetzliche Vorschrift, die die das Aufteilen (oder das Umfüllen) verbieten würde. Denn das Feuerbestattungsgesetz von 1934 und darauf beruhende Verordnungen bzw. Betriebsordnungen sind durch die flächendeckende Landesgesetzgebung außer Kraft getreten und dabei nicht von ähnlich detaillierten Vorschriften ersetzt worden. Beispielsweise § 34 Abs. 4 SldBestG sieht aber vor: „Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Alternativ kann die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden.“

 

Das Verbot zur Aufteilung von Totenasche leitet sich letztlich aus § 168 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Störung der Totenruhe) ab. Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30. Juni 2015 in seiner anderweitig bekannt gewordenen „Zahngold“-Entscheidung festgestellt, dass sowohl die Asche des Verstorbenen als auch dessen Leichnam den gleichen Anspruch auf pietätsvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe genießen. Dies ist Ausdruck des Pietätsgefühls der Allgemeinheit sowie des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Toten. Der BGH geht davon aus, dass „nach der Einäscherung die Asche unverzüglich und grundsätzlich vollständig in einer amtlich zu verschließenden und zu kennzeichnenden Urne (Aschekapsel) zu sammeln“ ist. Unter Asche versteht der BGH sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände. Asche ist damit nicht allein der pulverige staubartige Verbrennungsrückstand.

 

Wenn der Bestatter also selbst oder die Angehörigen die Asche aus der Aschekapsel entfernen, laufen sie Gefahr, sich strafbar zu machen wegen Störung der Totenruhe. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus der Behandlung der Totenasche bei einer Baum-Bestattung oder bei einer See-Bestattung.

Bei einer Baum-Bestattung etwa in einem eigens dafür vorgesehenen Waldstück wird die Totenasche erst gar nicht in die feste und verschlossene Aschekapsel eingefüllt, sondern direkt in das verrottbare Urnengefäß. In gleicher Weise kann das Krematorium auch verfahren,  wenn eine besondere Urne gewünscht und auf die eigentliche Aschekapsel verzichtet wird. Entscheidend dürfte sein, dass unmittelbar nach dem Einäscherungsvorgang die Sammlung der Totenasche erfolgt, so dass ein Umfüllen nicht notwendig wird! Anders jedoch bei einer Seebestattung: Hier verfüllt das Krematorium die Totenasche in die übliche Aschekapsel, versendet diese an das Seebestattungsunternehmen, das dann die Asche in eine Salzurne umfüllt.

Allen Fällen gemeinsam ist aber, dass ein sorgfältiger, gewissermaßen „amtlicher“ Umgang mit der Totenasche durch einen eng umgrenzten Personenkreis gewährleistet ist. Wollte man nun jedem Bestatter das Recht geben, Totenasche umzufüllen, wäre es nur ein kleiner Schritt, dies auch den Angehörigen zu erlauben. Es bestünde zudem die Gefahr, dass dann vor dem Hintergrund „guter Kundenbeziehungen“ ein eher lascher Umgang mit der Totenasche zu befürchten wäre. Es wäre nicht auszuschließen, dass dann beim Umfüllen Teile der Totenasche in Amuletten oder Mini-Urnen für Zuhause verschwinden würden. Genau dies jedoch will der Gesetzgeber im Hinblick auf das allgemeine Pietätsgefühls und den postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Toten verhindern.

Daher sollte in jedem Fall jegliches Umfüllen der Totenasche nur in einem Krematorium oder beim Seebestattungsunternehmen erfolgen. Als Bestatter sollte man davon grundsätzlich absehen!