schließen

Finden Sie Ihren qualifizierten Bestatter in Ihrer Nähe

Ort oder Postleitzahl

Umkreis


Zum Hauptinhalt springen

Keine E-Mail-Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung

Als geschäftlicher E-Mail-Nutzer, aber auch als Verbraucher, ist man genervt, wenn zum 25. Mal nachgefragt wird, ob man mit der gelieferten Ware zufrieden ist. Andererseits ist man als Bestatter durch die ganze Diskussion um die Datenschutzgrundverordnung derzeit verunsichert. Darf ich potenziellen oder ehemaligen Kunden überhaupt eine E-Mail schicken? Ein Versuch der Klärung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine E-Mail zum Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Im vom BGH mit Urteil vom 10. Juli 2018 (Aktenzeichen VIZR 225/17) entschiedenen Fall ging es um eine sogenannte Kundenzufriedenheitsumfrage bezüglich eines Ultraschallgeräts zur Schädlingsvertreibung. Die Abwicklung erfolgte über Amazon. Der Besteller erhielt vom Lieferanten eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Amazon Bestellung“ und dem folgenden Inhalt: „Anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine Fünf- Sterne-Beurteilung zu geben.“

Amtsgericht und Landgericht haben der Klage des Bestellers auf Unterlassung solcher per E-Mail unaufgefordert zugesandter Werbung abgelehnt. Anders der BGH: Er sieht in der Feedback-Anfrage eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Bestellers und weist darauf hin, dass der Besteller zwar keinen Unterlassungsanspruch gemäß dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber einen Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinem bürgerlichen Recht (§§ 823, 1004 BGB) hat.

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der Direktwerbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. Die Übersendung der Rechnung selbst ist nicht zu beanstanden. Der BGH wägt gegeneinander ab, dass der Verkäufer durchaus nach Abschluss einer Verkaufstransaktion für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten werben kann. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden und bei jeder weiteren Verwendung ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass der Verwendung jederzeit widersprochen werden kann. Dieser Grundsatz wird nicht entkräftet durch die Überlegung, dass der Kunde die Kundenzufriedenheitsanfrage einfach ignorieren konnte. Zwar handelt es sich bei isolierter Betrachtung um eine in der Tat unerhebliche Belästigung, aber wenn man diese als zulässig erachten würde, könnten Mitbewerber zur Nachahmung veranlasst werden, sodass durch den Summeneffekt eine erhebliche Belästigung des Verbrauchers entstehen kann.

Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist zumutbar, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail- Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Der Widerspruch muss möglich sein, bevor der Verwender auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt.

Mit der Entscheidung ist ein weites Feld dafür geöffnet, den leichten Kommunikationsweg über E-Mail angreifbar zu machen. Dem BGH ist zuzugeben, dass die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit per E-Mail die Gefahr in sich birgt, dass diese Werbeform um sich greift.

Dieser eher generalpräventive Aspekt dürfte aber bei einem durchschnittlichen Bestatter-Betrieb für weitere Unsicherheit sorgen. Und die großen Anbieter im Internet umgehen die genannten Beschränkungen ohnehin durch entsprechend geschickte Gestaltung ihres Internetauftritts, sodass die vorbeugende Absicht des Gerichts schon lange ins Leere gelaufen ist. Zudem muss man als Kunde – wie im geschilderten Fall – ja schon ein besonders gesteigertes Interesse daran haben, den Rechtsweg gegen einen Verwender der E-Mail-Adresse zu beschreiten, wenn es andererseits fast unmöglich ist, eine einmal erlaubte Verwendung der eigenen E-Mail-Adresse bei großen Anbietern zu stoppen. Mit der viel diskutierten Datenschutzgrundverordnung hat das Urteil allerdings nichts zu tun, maßgeblich ist letztlich das UWG (§ 7 Unzumutbare Belästigungen). Die Restriktionen dieser Vorschrift kann man im Übrigen leicht umgehen, wenn man sich nicht digitaler Medien bedient, sondern einfach seine Post analog als Brief versendet. Hätte also der Schädlingsbekämpfer seinen Kunden postalisch um eine Beurteilung gebeten, hätte keine unzumutbare Belästigung vorgelegen.