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Neue Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 01.07.2019 haben sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erhöht. Die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen hat Auswirkungen auf die Gläubiger wie zum Beispiel Bestatter, die gegenüber Verbrauchern, also natürlichen Personen, offene Forderungen haben. Für die Gläubiger wird es dadurch nicht einfacher, die eigenen Ansprüche trotz entsprechender Urteile durchzusetzen.

Unpfändbare Beiträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrecht nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils zum 01.07. eines jeden zweiten Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum.

Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt demnach ab dem 01.07.2019 1.178,59 Euro (bisher: 1.133,80 Euro). Sofern der Schuldner Unterhalt aufgrund gesetzlicher Pflichten gewährt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 443,57 Euro (bisher: 426,71 Euro) für die 1. Person und um monatlich jeweils weitere 247,12 Euro (bisher: 237,73 Euro) für die 2. bis 5. Person.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten für alle ab dem 01.07.2019 laufenden und zukünftigen Pfändungen.

Die maßgeblichen Tabellen finden sich im Internet unter folgendem Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2019/Pf%C3%A4ndfreiGrBek_2019.pdf