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Neue Vertragsmuster

Die Vertragsmuster zu den Themen:

• Bestattungsauftrag

• Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhand

• universeller Bestattungsvorsorgevertrag ohne Treuhandregelung

wurden überabeitet.

 

Zu finden sind sie Im Downloadbereich für Mitglieder. Ab sofort sollten Bestatter die entsprechenden Formularverträge nutzen!

Der Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandregelung wurde einer grundsätzlichen Revision unterzogen. Er ist nun deutlicher gegliedert in den eigentlichen Bestattungsvertrag (I.), die Treuhandregelung (II.) und Weitere Bestimmungen (III.).

Ausdrücklich klargestellt ist in Teil I, dass der Treuhänder die Zahlung an den Auftragnehmer, sprich das Bestattungsunternehmen, erst vornimmt nach Vorlage einer Sterbeurkunde und Rechnungskopie. Insoweit handelt der Treuhänder im Auftrag des Auftraggebers, also des Kunden des Bestatters. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit des Gesamtpreises ein.

Die Neuformulierung soll verhindern, dass Insolvenzverwalter eines Bestattungsinstituts auf das Treuhandvermögen zugreifen. Denn das Insolvenzrecht wertet die Anwartschaft in Form des unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung als verwertbares Vermögen und gibt dem Insolvenzverwalter unter Umständen selbst dann ein Zugriffsrecht in diesem Sinne, wenn das Bezugsrecht gar nicht bei dem Bestattungsinstitut, sondern bei einem Treuhänder liegt. Um diesen potentiellen Zugriff eines eventuellen Insolvenzverwalters zu vermeiden, war die oben geschilderte Neuformulierung notwendig geworden. Nur dann erfüllt natürlich die Einschaltung eines Treuhänders überhaupt ihren Zweck.

Zudem ist nun vorgesehen, dass der Auftraggeber nach wie vor den Werkvertrag zwischen ihm und dem Bestattungsunternehmen kündigen kann, diese Kündigung aber keine Auswirkung auf das Treuhandverhältnis hat. Dieses bleibt bestehen und kann nicht gekündigt werden. Allerdings kann der Auftraggeber einen anderen Bestatter mit der Durchführung der Bestattung beauftragen, also den Auftragnehmer austauschen. An dieses neue Bestattungsinstitut erfolgt dann die Auszahlung des Treuhandvermögens.

Damit wird der Forderung der Sozialrechtsprechung Rechnung getragen, wonach Bestattungsvorsorgevermögen nur anerkannt werden, wenn sie nicht aufgelöst werden können. Würde die Kündigungsmöglichkeit gegenüber dem Bestattungsinstitut ausgeschlossen, wäre dies jedoch ein Verstoß gegen wesentliche Grundzüge des Verbraucherschutzrechtes. Eine solche vertragliche Bestimmung wäre unzulässig und im bürgerlich rechtlichen Sinne unwirksam. Der Widerspruch zwischen Sozialrecht und Privatrecht ist jedoch mit der neuen Vertragsformulierung wohl aufgehoben!

Ebenfalls eine Reaktion auf die Rechtsprechung sind die Änderungen bzw. Ergänzungen beim Bestattungsauftrag.

Das gerade für Bestatter relevante Thema Verbraucherschutz beim Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen hat durch die Rechtsprechung eine gewisse Verschärfung erfahren, als dass gefordert wird, dass im konkreten Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung auch eine Musterformulierung dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird. Aus dieser muss zudem hervorgehen, an wen konkret der Widerspruch zu richten ist - einschließlich der Telefonnummer des Unternehmers. Ohne die Musterformulierung gilt die Widerspruchsbelehrung als so unzureichend, als wäre sie nicht erfolgt!

Im Formular Bestattungsauftrag ist dieser Umstand nun berücksichtigt!

Alle Vertragsmuster werden ohne Gewähr für den rechtlichen Bestand im Ganzen bzw. bzgl. einzelner Bestimmungen zur Verfügung gestellt und stellen lediglich eine Empfehlung dar!

Bildnachweis: Scott Graham / Unsplash.com