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Niedersachsen: Neues Bestattungsgesetz ab 01.01.2019 vollständig in Kraft

Im Vorfeld des Beschlusses im niedersächsischen Landtag am 19. Juni 2018 zur Änderung des niedersächsischen Bestattungsgesetzes drehte sich die Diskussion im Wesentlichen um die gleichen Punkte wie in anderen Landtagen: Es ging um den Umgang mit der Totenasche (Stichwort: Diamantbestattung), um die Leichenschau und um das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit.

Eine umfassende und gut verständliche Zusammenfassung mit weitreichenden Erläuterungen hat der niedersächsische Gesetzgeber auf seiner Internetseite veröffentlicht. Zu beachten ist, dass die neuen Regelungen zum Teil erst am 01.01.2019 in Kraft treten, aber zum Teil schon am 29.06.2018, d. h. am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, in Kraft getreten sind.

Geändert wurden zum 29.06.2018 die Grundsätze (§ 1), der Gegenstand der Leichenschau (§ 3), die Meldepflichten bei der Leichenschau (§ 4), die Klinische Sektion oder Leichenöffnung (§ 5), die Einsichtnahme in die Todesbescheinigung (§ 6), die Anatomische Sektion (§ 7 a), die Ermächtigung zur zweiten Leichenschau vor der Feuerbestattung (§ 12 Abs. 3) und die Ordnungswidrigkeiten (§ 18).

Zum 01.01.2019 folgen Änderungen zu den Punkten: Ausstellen von Leichen (§ 7), Zeitpunkt der Urnenbeisetzung (§ 9 Abs. 2), Bestattung in Grabkammern (§ 10 Abs. 1), Regeln für Friedhöfe (§ 13), Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (§ 13 a) und Regeln für Ausgrabungen und Umbettungen (§ 15).

Die Änderungen im Gesetz machten auch eine Anpassung der Verordnung über die Todesbescheinigung notwendig. Deren wichtigster Bestandteil ist das Musterformular der entsprechenden Bescheinigung.

Gemäß § 12 Abs. 3  ist auch weiterhin nach der Einäscherung die (vollständige) Asche einer jeden Leiche in einer Urne aufzunehmen. Auch in Niedersachsen bleibt es also unzulässig, geringe Mengen Asche zu entnehmen, z. B. für eine Weltraumbestattung, eine Diamantbestattung oder vergleichbare Formen der Bestattung. Allerdings hat jetzt das Gesetz die Praxis legalisiert, dass aus den Verbrennungsrückständen Metallteile (wie Prothesen und Zahnersatz) entnommen werden dürfen. Nach dem Wortlaut des BestattG ist nicht untersagt, eine Urne an Angehörige auszuhändigen. Vielmehr ist den Krematorien in § 12 Abs. 3 Satz 6 die Pflicht übertragen worden, sich von einer ordnungsgemäßen Beisetzung zu vergewissern, etwa durch die Anforderung einer Grabbescheinigung des aufnehmenden Friedhofes im Vorfeld und eines Beisetzungsnachweises im Nachgang. Die Beisetzung ist jedoch als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird.

„Es bleibt abzuwarten, ob die nicht im Gesetz geregelten Tatbestände zum Umgang mit der Urne bzw. der Totenasche zum Missbrauch einladen“, meint der Vorsitzende der Fachgruppe Bestatter im Verband Tischler Nord. Zudem gäbe es anders als zum Beispiel in Brandenburg keinen Tatbestand für eine Ordnungswidrigkeit und damit keine Grundlage für ein Bußgeld, wenn die Bestattungspflicht für die vollständige Totenasche umgangen werde. „Ohne klare „Ansage“ des Gesetzgebers ist es für uns Bestatter schwierig, dem geneigten Kunden zu erklären, warum wir uns an die gesetzlichen Bestimmungen halten, während sich andere Bestatter leichthin bereit erklären, Umwege bei der Bestattungspflicht für Urnen mitzugehen“, so Engelke weiter.

Folgende Ordnungswidrigkeiten sieht § 18 Nds. BestattG u. a. vor:

„Ordnungswidrig handelt, wer …

15. eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht beisetzt, obwohl er dazu verpflichtet ist,

16. eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beisetzt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor, ...“

Zumindest bei der Frage der Vollständigkeit der Totenasche sind beide Tatbestände interpretationsfähig und demzufolge unter Umständen nicht hinreichend genug bestimmt, um tatsächlich ein Bußgeld zu verhängen.

 

Weitere Informationen unter folgendem Link:

https://www.ms.niedersachsen.de/themen/gesundheit/bestattungsgesetz/bestattungsgesetz-14144.html