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Schwarzer Anzug ist keine Betriebsausgabe

Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) haben im März 2022 (AZ.: VIII R 33/18 vom 16. März 2022) entschieden, dass der schwarze Blazer einer Trauerrednerin keine Arbeitskleidung ist und deshalb auch nicht von der Steuer abgesetzt werden kann. Das Gericht argumentierte, dass selbst wenn schwarze Kleidung von einem Trauerredner/einer Trauerrednerin erwartet würde, handele es sich um allgemein übliche Kleidung, die auch im sonstigen gesellschaftlichen Kontext zum Einsatz kommt und deshalb keine spezifische Berufsausstattung darstelle. Deshalb könnten die Kosten dafür auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, selbst wenn sie nur bei der Berufsausübung getragen werden. Mehrere Trauerredner hatten im Vorfeld geklagt, weil sie ihre Ausgaben für Anzüge, Pullover oder sonstige schwarze Kleidung als Betriebsausgaben geltend machen wollten.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass diese Entscheidung auf alle Tätige im Bestattungsbereich angewendet werden könne. Insofern wären nicht nur Trauerredner, sondern auch alle Bestatter davon betroffen. Der BFH bestätigte damit, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Der BFH führt aus, dass typische Berufskleidung nur Kleidungsstücke umfasst, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen folgt. Danach scheidet die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung immer dann aus, wenn die Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

Mit diesem Urteil korrigiert der BFH Entscheidungen aus der Vergangenheit. 1970 entschied der BFH noch, dass der schwarze Anzug eines Leichenbestatters als typische Berufskleidung anzusehen sei. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen nun selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen. Dies gilt auch dann, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären.

Bildnachweis: No Revisions / Unsplash