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Schweizer Vielfalt

Die Schweiz gilt als Eldorado für liberale Bestattungsformen: Dort scheinen Ascheverstreuungen an jedem beliebigen Ort möglich zu sein bis hin zur letztlich illegalen Rücklieferung der Urne nach Deutschland.

Dass dem bei weitem nicht an jedem Ort in der Schweiz so ist, stellte Professor Doktor Benjamin Schindler von der Universität St. Gallen in seinem Vortrag zum „Bestattungsrecht in der Schweiz“ anlässlich der 14. Aufl. der Speyerer Tage zum Friedhofs-und Bestattungsrecht klar. Denn die regionale und religiöse Vielfalt bei den Eidgenossen mit vier Sprachregionen, erheblichen Unterschieden zwischen urbaner und ländlicher Umgebung und vor allem angesichts von 26 mehr oder weniger souveränen Kantonen und über 2000 Gemeinden mit hohem Autonomiegrad, führen nicht nur bei der Steuergesetzgebung, sondern gerade auch im Bestattungswesen zu einer kaum überschaubaren Vielfalt der maßgeblichen Bestimmungen.

Diese Unterschiede dokumentierte Schindler durch Bilder von Friedhöfen etwa im Vergleich standardisierter Vorgaben für die Grabgestaltung im Kanton Freiburg bis hin zu großzügigen Grabkapellen im italienischen Stil im Kanton Tessin. Schindler betonte, dass die Ascheverstreuung gerade eben nicht in allen Kantonen zulässig ist, allerdings überall die Beisetzung der Urne auf privatem Gelände!

Die einzige gewissermaßen bundesrechtliche Vorgabe für Bestattungen findet sich in der Bundesverfassung, wonach jeden Verstorbenen eine „schickliche“ Beerdigung zusteht. Demzufolge haben die Kantone oder Gemeinden grundsätzlich die Verfügungsgewalt über alle Friedhöfe. Und aus der „Schicklichkeit“ folgt in erster Linie eine Gleichbehandlung nach dem Tode, was im Regelfall gewährleistet wird durch Einzel-Reihengräber in chronologischer Reihenfolge, wobei den Wünschen der verstorbenen Person Rechnung zu tragen ist. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass für eine bedürftige verstorbene Person das Gemeinwesen die Bestattungskosten zu übernehmen hat, es sei denn, die Erben wären nicht ebenfalls bedürftig. Diese automatische Sozialbestattung findet sich insbesondere in der deutschsprachigen Schweiz.

Die Säkularisierung der Schweizer Gesellschaft führt im Bestattungswesen dazu, dass Feuerbestattungen nicht verboten sind, sondern vielmehr mittlerweile 80 % der Bestattungen ausmachen und dass religiöse Vorgaben für die Grabgestaltung nicht zulässig sind. In diesem Zusammenhang besteht auch kein Anspruch auf ewige Grabesruhe (bei jüdischen und islamischen Grabfeldern).

Ein besonders gravierender Unterschied zwischen einzelnen Kantonen bezieht sich auf den Marktzugang für Bestatter. Während im Kanton Bern zum Beispiel private Anbieter ohne Zulassungsvoraussetzungen Bestattungen ausführen dürfen, ist im Kanton Tessin der Marktzugang reguliert in der Form, dass der Kanton dem Gewerbetreibenden die Tätigkeit erlaubt, wenn er bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt. Ganz anders die Situation im Kanton Zürich: Dort besteht ein staatliches Monopol, wonach etwa in der Stadt Zürich ein eigenes Bestattungsamt die Bestattung besorgt oder andern Orts ein von der Gemeinde beauftragtes privates Unternehmen. Insoweit gilt die Bestattung als Teil Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Bestattungskosten von der Wohnortgemeinde übernommen werden einschließlich der Grabkosten (ohne dessen Unterhaltung bzw. Bepflanzung).

Bildnachweis: Paul Weissen / Unsplash