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Speyer war wieder eine Reise wert

Die 10. Ausgabe der Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht wartete mit einer Besonderheit auf: Die sonst eher wissenschaftlich gehaltene Veranstaltung wurde aus diesem Anlass von einer Ausstellung mit Präsentationen aus dem Umfeld des Bestattungsgewerbes begleitet. So fanden sich in einem der Hörsäle Anbieter von Särgen, Erinnerungsdiamanten und -kristallen oder von Wasserurnen und im Außenbereich Bestattungsfahrzeuge und Bagger für den Grabaushub.

Professor Dr. Ulrich Stelkens freute sich, dass er die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften von der besonderen Veranstaltungsform überzeugen konnte und vor allem auch darüber, dass sich die gesamte Veranstaltung über die Jahre hinweg als Plattform zum Austausch zwischen den verschiedenen Beteiligten im Friedhofs- und Bestattungswesen etabliert hat. Seine Hoffnung, dass das zehnjährige Jubiläum mit der besonderen Präsentationsform zu einer weiteren Steigerung der Bekanntheit der Veranstaltungstage beitragen möge, dürfte sich mit Sicherheit erfüllt haben. Jedenfalls rief die diesjährige Ausgabe auch über das Fachpublikum hinaus öffentliches Interesse hervor.

Dazu trugen auch wieder die breitgestreuten Vortragsthemen erfolgreich bei. Der Direktor des Amtsgerichts Rüsselsheim, Harald Walther, zeigte an Beispielen aus seiner Praxis auf, welche Möglichkeiten die Mediation bietet, um die gar nicht so seltenen Konflikte innerhalb einer Familie zu lösen, wenn es um Bestattungsarten oder Bestattungsorte geht und der Verstorbene keine eindeutige Anweisung hinterlassen hat. In der nachfolgenden Diskussion wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit eine solche „Schlichterfunktion“ im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Bestattern eine Rolle spielen könnte und ob es nicht eine lohnenswerte Aufgabe für die Verbandsorganisation wäre, hier ein freiwilliges außergerichtliches Dienstleistungsangebot zu unterhalten.

Während die Ausführungen von Professor Dr. Ansgar Hense zu der Rechtsnatur und Gestaltungsmöglichkeiten bei Satzungen für kirchliche Friedhöfe und von Oberstleutnant Ralf Kimmerle zu den Trauerzeremonien und zum Totengedenken bei der Bundeswehr für Bestatter eher von kulturellem Interesse waren, hatten die beiden Vorträge am Freitagmorgen über die Kalkulationsherausforderungen bei Friedhofsgebühren (Vorträge von Professor Erik Gabel und Doktor Juliane Thimet) schon eher einen konkreten Bezug zur Alltagspraxis des Bestatters. Denn oft ist ja auch der Bestatter der erste Ansprechpartner für die Angehörigen zu den Fragen des Bestattungsortes und damit der entsprechenden Gebühren auf dem Friedhof. In den Vorträgen wie auch in der anschließenden Diskussion ging es unter anderem auch um die Frage, wie sich auskömmliche Preise für Friedhofsleistungen bestimmen lassen und ob hier nicht die Befreiung von den Zwängen des Kommunalabgabengesetzes für die Friedhofsträger einen Ausweg darstellen könnten. Diese Fragen stellen sich vor allem unter dem Aspekt des Wandels der Bestattungskultur und der je nach Region dramatischen Verlagerung von der Körper- hin zur Feuerbestattung.

Obwohl in aller erster Linie die Friedhofsträger von den Fragestellungen betroffen sind, hatte der Praxisbericht über Grundsätze ordnungsgemäßer Friedhofsbewirtschaftung (Dr. Michael Albrecht) auch für Bestatter durchaus eine große Praxisrelevanz, da Verwesungsstörungen bis hin zur Problematik von Wachsleichen immer wieder auf großes Medieninteresse stoßen und demzufolge in Beratungsgesprächen oftmals von Angehörigen angesprochen werden.

Der richtige Muntermacher nach dem Mittagessen war donnerstags der schon zur Tradition gehörende Vortrag von Professor Dr. Dr. Tade Matthias Spranger aus Bonn zur aktuellen Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht. Gewohnt eloquent und humorvoll berichtete Spranger über manchmal richtige und manchmal seltsame Rechtsprechung von Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichten. So entschied der bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Friedhofssatzung eine Umbettung in den ersten fünf Jahren nach einer Bestattung verhindern kann und ein anderes Mal, dass eine Friedhofssatzung durchaus die Ruhefrist für Urnen auf zwei Jahre herabsetzen kann. Spranger machte auch deutlich, dass die Rechtsprechung eben dem gleichen Wandel wie die Bestattungskultur unterliegt, wenn auch verzögert. Spranger ging auch darauf ein, dass der Begriff vom „postmortalen Persönlichkeitsrecht“ oftmals zur Leerformel verkommt und einer kritischen Überprüfung bedarf. In diesem Zusammenhang und mit der aktuellen Entwicklung beim Bestattungsgesetz in Brandenburg sah Spranger durchaus ein gewisses Regelungsbedürfnis für den Umgang mit Totenasche und lehnte die Aufteilung der Totenasche auf zwei Urnen ab.

Den Schlusspunkt unter die Veranstaltung setzte dann freitags Frau Professor Dr. Cristina Fraenkel-Haeberle mit ihren in der Kürze der Zeit durchaus umfangreichen Darlegungen zum Bestattungsrecht in Italien.