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Hygienischer Umgang mit COVID-19-Verstorbenen

Das Robert-Koch-Institut hat seine Empfehlung zum Umgang mit Verstorbenen, die mit dem Corona-Virus infiziert waren, aktualisiert. Auch unter Covid19-Aspekten hat nun Bayern die Rechtsverordnung zum Bestattungsgesetz überarbeitet.

Hier finden Sie die entsprechende Veröffentlichung des RKI.

Zu beachten ist jedoch, dass das RKI nur Empfehlungen ausspricht und die Anforderungen zum hygienischen Umgang mit Verstorbenen rechtsverbindlich aus den Landesgesetzen bzw. Länderrechtsverordnungen resultieren bzw. gegenüber den Beschäftigten in einem Bestattungsunternehmen sich aus den Arbeitsschutzgesetzen ergeben.

Ein Beispiel für die Anforderung des Landesgesetzgebers ist die Rechtsverordnung zum bay. Bestattungsgesetz, aktuell vom 11. März 2021. Dort ist nun ausdrücklich auch die Covid19-Infektion genannt:

 

Abschnitt II Vorbereitung der Bestattung

§ 6

Hygienisches Verhalten

1Im Umgang mit Verstorbenen bei der Vorbereitung zur Bestattung sowie zur zweiten Leichenschau ist flüssigkeitsdichte Einmalschutzkleidung einschließlich Handschuhe zu tragen. 2Nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände und Unterarme sowie die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen und mit einem Mittel zu desinfizieren, das insbesondere in der gültigen Desinfektionsmittelliste des Verbundes für angewandte Hygiene oder in der aktuell gültigen Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren zur entsprechenden Verwendung aufgeführt ist.

§ 7

Schutzmaßnahmen

(1) 1Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder besteht der Verdacht einer solchen Krankheit, handelt es sich um eine infektiöse Leiche. 2Übertragbare Krankheiten im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Cholera, COVID-19, Typhus, Diphtherie, spongiforme Enzephalopathien (ohne hereditäre Formen), Polio, offene Tuberkulose, Scabies crustosa sowie HIV, Hepatitis B und C. 3Beim Umgang mit infektiösen Leichen gilt für diejenigen, die die Bestattung vorbereiten, Folgendes:

1.

Der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen;

2.

die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen;

3.

der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Infektiös“ zu kennzeichnen und darf nicht mehr geöffnet werden.

4Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 3 zulassen. 5Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann für einzelne Krankheiten in besonderen Situationen von Satz 3 abweichende fachliche Empfehlungen aussprechen.

(2) Handelt es sich bei der Krankheit oder dem Verdacht einer Krankheit nach Abs. 1 um ein virushämorrhagisches Fieber, Lungenpest, Pest, Affenpocken, Pocken, Milzbrand oder eine ähnlich gefährliche und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit (hochkontagiöse Leiche), so gilt Folgendes:

1.

Der Arzt der Leichenschau hat unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, den Anweisungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten;

2.

der Arzt der Leichenschau hat zu veranlassen, dass die Leiche unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise eingehüllt und eingesargt wird;

3.

der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Hochkontagiös“ zu kennzeichnen und darf ohne schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamts nicht mehr geöffnet werden.

(3) 1Der Arzt der Leichenschau hat den Bestatter, die unmittelbar mit der Leiche befassten Bediensteten der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie sonstige Personen, die sich in der Umgebung der Leiche aufhalten, bei Bedarf auf die Infektionsgefahr hinzuweisen. 2Angeordnete Schutzmaßnahmen nach anderen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bleiben unberührt.

Hier geht es zum vollständigen Text der bayer. Rechtsverordnung bzw. des bayer. Bestattungsgesetzes.