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Sterben in Österreich – ist anders kompliziert

Bestatter in Österreich zu sein, ist gar nicht so leicht und wird vom Bund überwacht. Bestattungen an sich sind wiederum Ländersache. Ein Blick ins Bestattungsrecht Österreichs – und ein Kuriosum.

Gar nicht so leicht, eine nachvollziehbar komplizierte Angelegenheit verständlich rüberzubringen und dabei sein Publikum nicht zu langweilen. Dr. Matthias Zußner von der Wirtschaftsuniversität Wien hat es bei den 11. Speyerer Tagen zum Friedhofs- und Bestattungsrecht geschafft, seinen zumeist deutschen Zuhörern die Besonderheiten des Bestattungsrechts in Österreich nahezubringen.

Durchaus ähnlich wie in Deutschland ist das Bestattungsrecht auch in Österreich Sache der Bundesländer, wegen der gleich gelagerten Probleme aber fast einheitlich und ohne große Unterschiede geregelt. Somit bestehen in Österreich neun einzelne Landesgesetze. Die Zulassung von Bestattern ist aber nach Bundesrecht geregelt.

Auch die Fristen für die Durchführung der Bestattung sind je nach Bundesland unterschiedlich. Ausnahmen sind möglich, müssen aber gesondert genehmigt werden. Der Zugang zum Bestattungsgewerbe und die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungswesen ist Sache des Bundes und in Österreich einheitlich durch Gewerbegesetze geregelt.

Österreich kennt nicht die Unterscheidung zwischen Handwerk und Industrie in Bezug auf das Kammerwesen. Bei unserem Nachbarn existiert eine einheitliche Wirtschaftskammer. Diese unterteilt sich in verschiedene Branchenzweige. Die Kammer selbst wie auch die Unterorganisation der Branche haben ein eigenes Rechtsetzungsrecht. Unter diesem Aspekt erklärt sich auch die Verordnung des Fachverbandes der Bestattung über die Prüfung für das Gewerbe Bestattung; (Bestattungs-Prüfungsordnung)

Die betreffende Regelung erinnert in vielen Teilen der Prüfungsanforderungen bzw. des Prüfungsumfangs an die in Deutschland auf Ebene der Handwerkskammern zum Teil vorhandenen Bestimmungen zum Geprüften Bestatter. Im Gegensatz zu Deutschland ist der Befähigungsnachweis jedoch Voraussetzung zur Selbstständigkeit als Bestatter in Österreich.

Die Landesgesetze enthalten insbesondere Regelungen über die Totenbeschauung, Obduktion, Leichenbestattung, Überführung und Enterdigung (Exhumierung) von Leichen, Urnen und Aschenkapseln sowie Bestimmungen zu Bestattungsanlagen und Krematorien. Außerdem regeln sie das Grabstellenbenützungsrecht und die Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden.

Als Bestattungsarten sehen alle Landesgesetze die Erdbestattung und die Feuerbestattung vor, wobei in manchen Landesgesetzen die Beisetzung einer Leiche in einer gemauerten Grabstelle (Gruft) der Erdbestattung gleichgestellt ist (Niederösterreich, Wien, Vorarlberg, Steiermark, Oberösterreich, Kärnten und Burgenland).

Wo aber darf man in Österreich Verstorbene beisetzen?

Grundsätzlich hat die Erdbestattung auf Friedhöfen zu erfolgen. Mit Ausnahme von Tirol sehen die einzelnen Landesgesetze jedoch Regelungen vor, welche die Bestattung von Leichen auch außerhalb von Friedhöfen erlauben, wobei hierfür zunächst eine entsprechende Bewilligung der jeweils zuständigen Behörde einzuholen ist. Interessant, sich die Regelungen der Bundesländer einmal im Detail anzuschauen.

Niederösterreich: Außerhalb von Friedhöfen dürfen Verstorbene nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden. Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Die Gemeinde überprüft vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidgemäßen Zustand. Sollte sie dem Bescheid nicht entsprechen, ist es nicht erlaubt, die Bestattung in der privaten Begräbnisstätte durchzuführen.

Wien: Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Verstorbenen darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden. Die beabsichtigte Errichtung (oder wesentliche Änderung einer Privatbegräbnisstätte) muss dem Magistrat rechtzeitig schriftlich angezeigt werden.

Vorarlberg: Die Bestattung einer Leiche außerhalb eines Friedhofs darf nur in einer Begräbnisstätte vorgenommen werden. Begräbnisstätten sind außerhalb eines Friedhofs befindliche Anlagen zur Erdbestattung einzelner Verstorbener oder zur Beisetzung einzelner Urnen. Der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde muss die Bestattung – bestimmte Vorschriften einhaltend – genehmigen (§ 24 Absatz 2 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen).

Steiermark: Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Soll der Verstorbene in einer bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Danach wird die Begräbnisstätte überprüft und je nach Zustand wird die Bestattung erlaubt oder untersagt (§ 21 Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010).

Salzburg: Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofs bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 19 Absatz 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986).

Oberösterreich: Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf behördlicher Bewilligung. In § 18 des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes 1985 ist festgehalten, nach welchen Kriterien die Bewilligung erteilt werden muss.

Kärnten: Die Bestattung oder Beisetzung einer Leiche oder Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage (Friedhof, Urnenstätte, Sonderbestattungsanlage) erfolgen. Friedhöfe im Sinne des Gesetzes sind traditionelle Friedhöfe und Naturbestattungsanlagen, die ausschließlich der Durchführung von Naturbestattungen dienen. Urnenstätten sind beispielsweise Urnenhaine oder Urnenhallen. Sonderbestattungsanlagen müssen vom Rechtsträger der Bestattungsanlage beim Bürgermeister beantragt und bewilligt werden (§ 22 Absatz 1 Kärntner Bestattungsgesetz).

Burgenland: Außerhalb von Friedhöfen dürfen Verstorbene nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb des Friedhofes bedarf der Genehmigung der betroffenen Gemeinde – also der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Ort liegt, an dem die Begräbnisstätte errichtet werden soll. Die Genehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel müssen gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sein, Pietät und Würde müssen gewahrt werden. Die Gemeinde kann die erforderlichen Bedingungen vorschreiben. Wenn Sie einen Verstorbenen in einer solchen genehmigten Begräbnisstätte beisetzen möchten, ist dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde überprüft dann, ob die Beisetzung im Rahmen des Bescheides über die Genehmigung der privaten Begräbnisstätte zulässig ist (§ 21 Absatz 3 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz).

Tirol: Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hiervon eine Ausnahme gestatten (§ 33 Absatz 2 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz).

Da auch in Österreich die Feuerbestattungen rasant zunehmen, lohnt auch ein Blick auf die „Regelungen betreffend Begräbnisstätten bei Feuerbestattung“. Wo darf nach einer Feuerbestattung die Asche in Österreich beigesetzt werden?

Auch die Beisetzung und Aufbewahrung der Urne oder Aschenkapsel im Falle einer Feuerbestattung ist grundsätzlich auf einem Friedhof, einer Naturbestattungsanlage (das sind Anlagen zur ausschließlichen Beisetzung von verrottbaren Urnen oder Aschenkapseln), in Urnenhainen und Urnenhallen vorgesehen. Mit einer entsprechenden Bewilligung erlauben jedoch alle Landesgesetze die Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofs. Deshalb lohnt auch hier der Blick auf die Regelungen der Bundesländer im Detail.

Niederösterreich: Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofs oder einer Naturbestattungsanlage bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt. Für die Bewilligung der Beisetzung einer Urne oder Aschenkapsel in einem Gewässer ist die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet sich der für die Beisetzung vorgesehene Bereich des Gewässers befindet (§ 17 Niederösterreichisches Bestattungsgesetz 2007).

Wien: Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen: Die schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümer beziehungsweise bei Wohnungseigentum die schriftlich Zustimmung der Wohnungseigentümer muss vorliegen. Die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern muss vorliegen. Die Aufbewahrungsart und der Aufbewahrungsort dürfen nicht gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßen. Die Leichenasche muss in einer plombierten, unverrottbaren Urne verwahrt werden (§ 25a Absatz 1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz).

Vorarlberg: Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen, wenn der Verstorbene die Überlassung der Asche an einen bestimmten Angehörigen (das sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und die Geschwister des Verstorbenen) eigenhändig schriftlich angeordnet und die Anordnung eigenhändig unterfertigt hat und der bestimmte Angehörige zustimmt. Diesfalls muss eine Teilmenge der Asche in der separaten Urne auf einem Friedhof beigesetzt werden, was durch eine Bestätigung der Verwaltung des Friedhofs nachzuweisen ist. Ferner ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des §en 24 Absatz 2 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen vorliegen. Die Bestattung einer Leiche außerhalb eines Friedhofs darf nur in einer Begräbnisstätte, das sind außerhalb eines Friedhofs befindliche Anlagen zur Erdbestattung einzelner Leichen oder zur Beisetzung einzelner Urnen, vorgenommen werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Begräbnisstätte liegt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bestattung in einer Begräbnisstätte wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des Verstorbenen im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgesehen ist. Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn sie von einer Person beantragt wird, die außerhalb Vorarlbergs aufgrund der dort geltenden Vorschriften zur Beisetzung oder Aufbewahrung der Urne berechtigt ist und die Urne wegen Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Vorarlberg mitgenommen wird. Gleiches gilt für eine Person, die eine solche Urne im Erbwege erhält (§ 25 Absatz 7 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen).

Steiermark: Mit Bewilligung der Gemeine des Ortes, an dem Urne beigesetzt beziehungsweise verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofs, eines Urnenhaines oder Urnenhalle beigesetzt beziehungsweise verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- beziehungsweise Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. Das Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig (§ 24 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010).

Salzburg: Mit Bewilligung des Bürgermeisters kann die Asche enthaltende Urne auch außerhalb eines Friedhofs, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt beziehungsweise verwahrt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzungs- beziehungsweise Verwahrungsart nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt. Für die Bewilligung ist der Bürgermeister jener Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die Urne beigesetzt beziehungsweise verwahrt werden soll (§ 21 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986). Die Asche einer eingeäscherten Leiche darf auch auf einer dafür vorgesehenen Fläche eines Friedhofs verstreut oder in einem dort befindlichen ortsfesten Gegenstand eingebracht werde. Außerhalb eines Friedhofs darf die Asche nicht verstreut, jedoch mit Bewilligung des Bürgermeisters in einen festen Gegenstand eingebracht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und die beabsichtigte Art des Einbringens nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt (§ 21a Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986).

Oberösterreich: Für die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Urnenhaines, einer Urnenhalle oder eines Friedhofs ist eine Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt werden soll, erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Person des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides auszuführen (§ 21 Absatz 2 Oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetz 1985).

Kärnten: Die Bestattung oder Beisetzung eines Verstorbenen oder von Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen. Bestattungsanlagen sind unter anderem Sonderbestattungsanlagen. Sonderbestattungsanlagen im Sinne des Kärntner Bestattungsgesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Bestattung von Leichen oder der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, die Familien oder Ordensgemeinschaften dienen (§ 17 Kärntner Bestattungsgesetz). Die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters (§ 20 Absatz 1 Kärntner Bestattungsgesetz). Jede Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters (§ 22 Absatz 1 Kärntner Bestattungsgesetz).

Burgenland: Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne, in allen anderen Fällen (zum Beispiel Urnennische, -halle) eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossenen Urne zu verwenden. Die Beisetzung von Aschenresten in burgenländischen Gewässern sowie die offenen Aschenverstreuungen sind unzulässig (§ 23 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz). Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist zulässig, bedarf jedoch der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung darf erteilt werden, wenn eine definierte Begräbnisstätte vorliegt (Standort), Gewähr gegeben ist, dass die beabsichtigte Beisetzung oder Verwahrung sowie die Lage der Begräbnisstätte nicht gegen Pietät und Würde verstößt und dadurch dem Willen der oder des Verstorbenen primär entsprochen wird.

Tirol: Gemäß § 33 Absatz 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes ist die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofs, auch in Gruften, untersagt. In besonders begründeten Fällen kann die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hiervon eine Ausnahme gestatten. Die Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofes (zum Beispiel im eigenen Garten) kann – mit der Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers, Begründung und Lageplan des Grundstücks – beantragt werden.

Um sich nicht zu sehr in rechtlichem Klein-Klein zu verlieren, erzählt Dr. Matthias Zußner zum Ende seines Vortrags von einem Kuriosum, das zum Schmunzeln verführt, weil es so menschlich und österreichisch daherkommt: Wie zuerst der ORF berichtet hat, will im Wiener Stadtteil Stammersdorf ein Geschäftsmann in seinem Garten ein Mausoleum errichten. Es soll eine Gruft für neun Särge und einen Gebetsraum beherbergen. Die Anrainer laufen dagegen Sturm, es droht ein skurriler Nachbarschaftskonflikt. Ernst Killmeyer heißt der Mann, der ein geradezu tempelartiges Gebäude mit Gruft und Gebetsraum für seinen toten Vater plant. „Meine Eltern waren fast 51 Jahre verheiratet. Meine Mutter wird nicht immer so fit sein wie heute, da hat sie es wesentlich näher, wenn sie nur in den Garten geht. Und das gleiche gilt für mich, aber eher aus Zeitbedürfnissen“, sagt Killmeyer, der in Rudolfsheim-Fünfhaus einen Getränkehandel betreibt, gegenüber der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“. Die Folge: Seine Nachbarn sind entsetzt. In Stammersdorf gibt es zwei öffentliche Friedhöfe – und zwar den Ortsfriedhof nahe der Kirche und den Stammersdorfer Zentralfriedhof. Beide sind nicht weit vom Haus der Killmeyers entfernt. Deshalb haben die Anrainer auch wenig Verständnis für die geplante Errichtung einer privaten Gruft in ihrer Nachbarschaft. Maria Klesel etwa ist entsetzt über die Pläne ihres Nachbarn, in seinem Garten gleich neben ihrem Grundstück eine Gruft errichten zu wollen: „In dieser Leichenhalle sind nur Fenster, die wahrscheinlich zur Lüftung immer offen stehen. Wenn bei uns gegrillt wird, habe ich die Dämpfe bei uns im Garten“, sagt die 80-Jährige.