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Sterbeverein verweigert Auszahlung des Sterbegeldes

Zur Absicherung der Bestattungsvorsorge werden gelegentlich Auszahlungen eines Sterbevereins vorgesehen. In der Regel erhält derjenige Angehörige das Sterbegeld, der eine Sterbeurkunde und den Mitgliedsausweis des Sterbevereins vorlegt. Insoweit kann in einem Bestattungsvorsorgevertrag vorgesehen werden, dass der Mitgliedsausweis an den Bestatter ausgehändigt wird. Im Sterbefall kann dann der Bestatter relativ einfach vom Sterbeverein das Sterbegeld verlangen.

Auf Probleme stößt dieses Verlangen jedoch, wenn der Kunde die in der Regel monatlichen Beiträge nicht mehr gezahlt hat. In einem konkreten Fall verzog der Kunde in ein Pflegeheim und nahm seit 2015 keine Beitragszahlungen mehr vor. In 2019 verstirbt der Kunde und unter Vorlage einer Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweis macht der Bestatter die Auszahlung des Sterbegeldes geltend. Der Vorsitzende des Sterbevereins lehnt die Zahlung jedoch ab unter Hinweis auf die erheblichen rückständigen Beiträge. Die Satzung des Sterbevereins sieht vor, dass der Vorstand ein Mitglied im Falle des Zahlungsverzugs durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen kann. Im Falle des Ausschlusses erhalten die Mitglieder eine Rückvergütung, die nach den zurückgelegten Mitgliedsjahren gestaffelt ist. Bis zu 10 Jahren erfolgt keine Rückvergütung, nach 30 Jahren und mehr schließlich eine maximale Rückvergütung von 50 % der gezahlten Beiträge. Der Sterbeverein zahlt demzufolge lediglich eine Rückvergütung in Höhe von 288 € statt des Sterbegeldes in Höhe von 1650 € an den Bestatter.

Der Bestatter wendet sich in dieser Situation an die Innung und diese an den Sterbeverein – mit Erfolg! Der Verein kennt nämlich seine eigene Satzung nicht. Denn Voraussetzung für die bloße Rückvergütung ist nicht nur ein Zahlungsrückstand, sondern auch der förmliche Ausschluss des Mitglieds durch schriftlichen Bescheid. Der Sterbeverein kann aber nicht ansatzweise nachweisen, dass ein solcher Ausschlussbescheid überhaupt erlassen, noch viel weniger, dass ein solcher zugestellt wurde. Der Sterbeverein zahlt schließlich nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben der Innung einen weiteren Betrag aus, sodass der Bestatter insgesamt für seine Leistung 1.450 € erhält. Dies ist immer noch weniger, als in Bestattungsvorsorgevertrag vorgesehen ist. Dort ging man von einem Betrag von 1.650 € aus. Aufgrund eines mathematischen Gutachtens hatte der Sterbeverein aber 2014 wegen der Zinssituation die Höhe des Sterbegeldes um 200 € reduziert.

Das Beispiel zeigt, dass die Absicherung einer Bestattungsvorsorge über Sterbegelder, gleich ob die Auszahlung durch einen Sterbeverein oder eine Sterbegeldversicherung erfolgt, von nicht unerheblichen Unwägbarkeiten geprägt ist. Das größte Problem stellt dabei dar, ob die jeweiligen Beiträge auch tatsächlich weitergezahlt werden. Diese Zahlungsverpflichtung liegt nicht beim Bestatter, sondern bei dessen Kunden oder eventuellen Angehörigen oder Betreuern. Um hier sicher zu gehen, empfiehlt es sich für Bestatter, die Bezahlung der späteren Bestattung über ein Treuhandkonto oder eine Sterbegeldversicherung mit Einmalzahlung abzusichern, worüber der Bestatter dann auch eine Zahlungsbestätigung erhält. Zudem sollte der Bestatter im Vorsorgevertrag vereinbaren, dass eine (Rück-)Zahlung nicht an den Kunden, sondern ausschließlich mit befreiender Wirkung an den Bestatter erfolgen darf.

Grundsätzlich kommt man nicht um eine Nachsorge der Bestattungsvorsorge umhin. Mindestens alle zwei Jahre sollte man prüfen, ob die Preise für die vorgesehen Bestattungsdienstleistungen noch zu halten sind und wie sich die Anlage der vom Kunden entrichteten Vorauszahlung (hinsichtlich der Verzinsung) entwickelt hat.

Sterbevereine haben die §§ 218 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu beachten und unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Versicherungsaufsichtsämter. Damit ist jedoch nicht automatisch sichergestellt, dass alle Satzungsbestimmungen rechtlich zulässig sind und schon gar nicht, dass die Satzung bestimmungsgemäß angewendet wird.