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Steuersatz und Abgabepflicht bei Trauerreden

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bedeutet erhebliche Interpretationsschwierigkeiten für Bestatter: Welche Mehrwertsteuer dürfen Trauerredner abrechnen und ist für ihre Tätigkeit Künstlersozialabgabe zu zahlen?

In seinem Urteil vom 3.12.2015 (Aktenzeichen VR 61/14) hält es der BFH für möglich, dass Trauerredner unter Umständen als ausübende Künstler den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen können. In der Vorinstanz spielte noch das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Darbietung bzw. der entgeltlichen Eintrittsberechtigung wie bei Konzerten oder im Theater eine Rolle. Der BFH rückte diesen Ansatz zurecht und stellt allein auf den „ausübenden Künstler“  ab. Hier genügt, wenn sein Entgelt nicht mittelbar von Zuschauern oder Zuhörern stammt, sondern allein vom Veranstalter, etwa einem Brautpaar oder trauernden Angehörigen. Dabei gibt der BFH Anhaltspunkte, wann von einer künstlerischen Tätigkeit auszugehen ist. Diese liege in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht würden. Die künstlerische Leistung werde geprägt von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme. „Gegen eine künstlerische Tätigkeit würde daher bei einer Redetätigkeit sprechen, wenn sie sich im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt.“

Dieser Ansatz widerspricht allerdings der Neufassung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ab 1.1.2012 und der seitdem nicht mehr bestehenden Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse (KSK) für Trauerredner. Während das Bundessozialgericht noch 2006 den Begriff des Publizisten weit auslegte und darunter auch grundsätzlich alle Trauerredner verstand, wollte der Gesetzgeber die extensive Interpretation einschränken und die Abgabepflicht beschränken. Das kommt seitdem den Bestattungsunternehmen zugute, die oft als Vertragspartner der Trauerredner auftraten und daher die Abgabe zahlen mussten, was nun ab 2012 nicht mehr der Fall war.

Mit dem Urteil des BFH tut sich ein neuer Widerspruch auf: Welcher Trauerredner wird schon von seinem Manuskript sagen, dass es aus schablonenhaften Versatzstücken bestehe und darin keine eigene besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme.  Es ist zu befürchten, dass es in Zukunft sehr genau darauf ankommen wird, welchen Inhalt und welchen Ausdruck die Trauerrede aufweist. Dies wird man nur begrenzt am Redemanuskript festmachen können, da die „Kunst“ bei der Trauerrede letztlich darin besteht, einen Text in gutem Deutsch flüssig und rhetorisch passend mündlich vorzutragen. Vorläufig dürfte dennoch davon auszugehen sein, dass Trauerreden grundsätzlich dem Regel-Mehrwertsteuersatz von 19 % unterliegen und nicht der Künstlersozialabgabepflicht. Nur in Ausnahmefällen dürfte dies anders sein, also 7 % Mehrwertsteuer und zugleich Künstlersozialabgabe in Höhe von ca. 5 % des Nettoentgelts.

Hält der Bestatter selbst oder einer seiner Mitarbeiter die Trauerrede, fällt natürlich keine Künstlersozialabgabe an; genauso wenig, wenn der Trauerredner direkt ohne Vermittlung des Bestatters von den Angehörigen engagiert wird.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des V.  Senats vom 3.12.2015 - V R 61/14 -