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Totenruhe nicht gestört – Gericht spricht Kollegen frei

Ein Bestatter aus Bayern hatte Verstorbene ohne ausdrückliches Einverständnis der Angehörigen in einem Ausbildungszentrum vor Schülern versorgt. Vor dem Amtsgericht Schweinfurt musste sich der 51-Jährige nun wegen Störung der Totenruhe verantworten. Er wurde nun freigesprochen.

Der beschuldigte Bestatter ist Vorsitzender des bayerischen Bestatterverbandes und Vizepräsident des Bundes deutscher Bestatter, derzeit lässt er seine Ämter ruhen, trotzdem stand kürzlich am Amtsgericht Schweinfurt für ihn viel auf dem Spiel. Er musste sich als Bestattungsunternehmer wegen Störung der Totenruhe in vier Fällen verantworten - für einen Bestatter mit diesen Ehrenämtern dürfte so ein Vorwurf einer der schlimmsten denkbaren sein.

Die Staatsanwaltschaft warf ihm Störung der Totenruhe vor, indem er Verstorbene ohne das Einverständnis von Angehörigen in das Bundesausbildungszentrum in Münnerstadt gebracht habe. Der Strafrichter schloss sich dieser Einschätzung nicht an. In Wahrheit wolle kein Angehöriger im Detail wissen, was alles notwendig sei, um einen Verstorbenen angemessen zu versorgen.

Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wogen schwer. Sie ging in ihrem beantragten Strafbefehl davon aus, dass bei Vertragsabschluss weder der heute 51-jährige Bestattungsunternehmer noch seine Mitarbeiter die Angehörigen ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass Verstorbene ins Bundesausbildungszentrum Münnerstadt gebracht werden können oder sollen. Sie hätten also nicht wissen können, dass die Versorgung der Verstorbenen dort in Anwesenheit „mehrerer Schüler der Akademie“ stattfand. Die Hinterbliebenen wären damit laut beantragtem Strafbefehl auch nicht einverstanden gewesen oder hätten sich im Höchstfall nur bei ausdrücklicher Aufklärung dazu bereit erklärt, dass eine Versorgung der Verstorbenen eben nicht vor Ort in Schweinfurt stattfinden soll. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der 51-Jährige entsprechende Hinweise deshalb nicht gegeben habe, weil es ihm „sehr wohl bewusst“ gewesen sei, dass die Angehörigen „keine Zustimmung“ gegeben hätten.

Mehrere Zeugen bestätigten diesen Punkt in der Verhandlung, die Mitte April im Gericht Schweinfurt für viel Aufsehen gesorgt hat. Es habe aus seiner Sicht gar keine Veranlassung für irgendeine aufwendigere Versorgung gegeben, sagte ein Zeuge, dessen Mutter im März 2013 an einem Herzinfarkt gestorben war. Dass es da überhaupt eine Bestatterschule in Münnerstadt gebe, habe er erst später aus der Zeitung erfahren. Einem Transport der Verstorbenen dorthin hätte er gewiss nicht zugestimmt.

Auch eine Frau, deren Mann 2017 Suizid begangen hatte, schloss aus, dass in dem Beratungsgespräch vom Ausbildungszentrum in Münnerstadt die Rede war. Es sei auch nicht darüber gesprochen worden, dass ihr Mann woanders versorgt werden soll. Eine ehemalige Mitarbeiterin, die das Beratungsgespräch geführt hatte, bestätigte das so. Die Bestattungsfachkraft, die bis 2017 in dem Bestattungsunternehmen beschäftigt war, erklärte, in dem Fall sei mit Sicherheit kein ausdrückliches Einverständnis für etwaige Eingriffe über das übliche Maß hinaus gegeben worden.

Der Bestatter konnte die Vorwürfe gegen ihn nicht nachvollziehen. Ihm sei das Totenfürsorgerecht an den Verstorbenen übertragen worden. Dass Verstorbene nicht am Ort des Bestattungsunternehmens versorgt würden, vor allem in komplexeren Fällen, sei gängige Praxis. Er habe zum Wohl aller Beteiligten gehandelt und „niemandem was weggenommen“. Schon gar nicht habe er sich bereichert. Natürlich hätte er über einen Transport nach Münnerstadt informieren können, sei aber der Überzeugung gewesen, dass das Angehörige nicht interessiere. In diese Richtung argumentierte am Ende auch der Richter. Den Verdacht, dass im Ausbildungszentrum womöglich an Leichen „geübt“ worden sei, räumten Mitarbeiter des Bestatters aus. Auch seien keinesfalls den Leichen eigens Wunden zugefügt worden, um eine Versorgung einzuüben. Zugeschaut hätten Auszubildende, auch mal beim Heben geholfen, nicht aber selbst Hand angelegt an die Versorgung der Verstorbenen. Die Staatsanwaltschaft hatte für einen Strafbefehl plädiert - auch wenn der Vorwurf ausdrücklich nicht sei, dass in den vorgeworfenen Fällen an Leichen manipuliert oder von Auszubildenden geübt worden sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.