schließen

Finden Sie Ihren qualifizierten Bestatter in Ihrer Nähe

Ort oder Postleitzahl

Umkreis


Zum Hauptinhalt springen

Umsatzsteuer im Bestattungsgewerbe

Es gibt Lästermäuler, die behaupten, dass die Hälfte der Weltliteratur aus deutschen Steuergesetzen, den Richtlinien dazu sowie Kommentaren und Lehrbücher darüber besteht. Und davon wieder die Hälfte beschäftigt sich vermeintlich mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht. So verwundert es dann auch nicht, dass man als Bestatter immer wieder mit den wundersamen Besonderheiten dieser speziellen Gesetzesmaterie in Kontakt kommt.

Natürlich sollte man als Bestatter wissen, ab welchem Umsatz man selbst umsatzsteuerpflichtig wird. Die entsprechende Kleinunternehmer-Grenze bei einem Umsatz im Jahr von 17.500 € sollte aber eigentlich jeder Bestatter überschreiten, unter Umständen in Kombination mit der Ausführung und dem Umsatz von Tischlerarbeiten. Auch sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die eigenen Rechnungen entsprechend der (umsatz-)steuerlichen Anforderungen für die Kunden auszufertigen.

Schwieriger wird es jedoch schon, wenn es darum geht, wie einzelne Positionen in der eigenen Rechnung zu behandeln sind bzw. welche Anforderungen und Folgerungen aus Rechnungen anderer Leistungserbringer resultieren. Aus einer fehlerhaften ausgestellten Fremdrechnung kann der Bestatter beim Finanzamt keine Vorsteuer geltend machen!

Ein anschauliches Beispiel für die Probleme liefern die fremdbezogenen Blumen und Kränze. Unter Umständen handelt es sich um eine sogenannte Kleinbetragsrechnung. Hier liegt die Grenze bei 150 € brutto, also inklusive der Mehrwertsteuer. In einem solchen Fall sind die vorgeschriebenen Rechnungsbestandteile nicht so umfangreich wie sonst. Hier genügen nach § 33 UStDV:

·         Name und Adresse des leistungserbringenden Unternehmens

·         Ausstelldatum

·         Menge und Art der Lieferung/Leistung

·         Rechnungsbetrag

·         Summe der enthaltenen Steuerbetrages oder Angabe des insoweit gültigen Steuersatzes, nämlich 7 oder 19 %

·         ggf. Vermerk der Steuerbefreiung der Leistung

·         und natürlich korrekte Anschrift des Leistungsempfängers

Ist der Leistungserbringer zum Beispiel Kleinunternehmer, darf er keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen. Dann kann aber auch der Bestatter keine Vorsteuer geltend machen! Zu den weiteren Besonderheiten bei bezogenen Blumen gehört die Frage, welcher Mehrwertsteuersatz Anwendung findet. Der verminderte Mehrwertsteuersatz von 7 % gilt grundsätzlich nur für Schnittblumen gemäß Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nr. 1 und 2 UStG. Demzufolge gelten an und für sich für Kränze und Sarggestecke aufgrund der erbrachten handwerklichen Leistungen die normalen 19 %. Dennoch werden meist nur die 7 % vom Floristen abgerechnet.

Umstritten ist, wie mit Leistungen Dritter in der eigenen Rechnung des Bestatters umzugehen ist. Oftmals werden solche Fremdrechnungen als Barvorlagen oder durchlaufende Posten ausgewiesen. Dann gehören sie jedoch streng genommen nicht zur Rechnung, weil dann in diesem Fall weder Umsatz- noch Vorsteuer anfällt. Konsequenter ist es hingegen, wenn Leistungen Dritter direkt von diesem an den Kunden fakturiert werden und nicht der Bestatter als Leistungsempfänger bezeichnet wird. Dann entfällt auch das Inkassorisiko, zugleich aber auch die Möglichkeit, die Fremdkosten mit den eigenen Management- und Verwaltungskosten sowie Risiko und Gewinn zu beaufschlagen.

 

Totenschein ohne MwSt.

In diesem Zusammenhang stellen Arztrechnungen über die Todesbescheinigungen ein besonderes Problemfeld dar. Zunächst einmal muss man als Bestatter wissen, dass die Ausstellung des ersten Totenscheins durch den Arzt nicht umsatzsteuerpflichtig ist und demzufolge netto berechnet wird. Dies überrascht, weil grundsätzlich ärztliche Leistungen nur dann von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, wenn heilkundliche therapeutische Ziele im Vordergrund stehen. Bei der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung wird nach übereinstimmender Auffassung jedoch eine letzte Maßnahme im Rahmen der Heilbehandlung erbracht! Dies gilt aber nicht mehr bei weiteren Untersuchungen wegen Verdachts des unnatürlichen Todes und der darauffolgenden Ausstellung der Todesbescheinigung, für die zweite Leichenschau vor der Einäscherung oder bei Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes. Damit sind grundsätzlich auch Obduktionen gemeint, die allerdings wieder als therapeutische Leistung gelten, wenn der Verdacht besteht, dass der Bestatter oder eine andere Person sich mit einer Seuche angesteckt haben könnten. Konsequenterweise ist auch der Totenschein, den ein Notarzt ausstellt, umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für die vorläufige Todesbescheinigung des Notarztes und die anschließende „erste“ Todesbescheinigung eines anderen Arztes!

Die betreffende Abrechnung ohne Mehrwertsteuer müsste dann im Übrigen immer als Kleinbetragsrechnung gelten, da es aufgrund der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) eigentlich nicht denkbar ist, dass eine Todesbescheinigung den Betrag von 150 € übersteigt. Weist nun der Bestatter die Kosten der Todesbescheinigung als eigene Position in seiner Rechnung für den Kunden aus, hat er ein Problem: Denn dann hat er diese Rechnungsposition ebenfalls mit 19 % zu beaufschlagen und die Mehrwertsteuer abzuführen. Denn vom Finanzamt wird die „unter gemischte“ Fremdleistung als eigene Leistung des Bestatters angesehen, die dann auch der Umsatzsteuer unterliegt.

Dieser kurze Exkurs mag zeigen, dass der einleitende Satz des Lästermauls gar nicht so weit hergeholt ist. Abschließend daher noch ein Tipp: Wenn Sie mit den vorliegenden Ausführungen nicht klarkommen, fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder eben Steuerberater.