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Untersagung der Ausübung des Bestattergewerbes

Vielfach wird die Forderung zur Einführung einer Meisterpflicht für Bestatter damit begründet, dass schwarze Schafe in der Branche verhindert werden sollen. Allerdings handelt es sich dabei um eine Frage der Zuverlässigkeit, die schon generell in der Gewerbeordnung geregelt ist. Einen seltenen Fall der Gewerbeuntersagung aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit als Bestatter hatte das Verwaltungsgericht Potsdam zu entscheiden (Beschluss vom 18.1.2023, Aktenzeichen VG 3 L 868/22), den Professor Spranger auf der Bestattungsrechttagung in Speyer im September 2023 vorstellte.

In dem Fall ging es um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid zur Gewerbeuntersagung als Bestatter. Hintergrund für das Einschreiten der Behörde waren zwei Aspekte, zum einen Gebührenforderungen einer Stadt in Höhe von 5121,86 € und Steuerrückstände beim Finanzamt eine Höhe von ca. 19.000 €, sowie zum anderen die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bestatterin: Nach Feststellung des für das Strafverfahren zuständigen Amtsgericht stellte die Bestatterin der Witwe eines Verstorbenen eine Seebestattung, die in der genannten Form nicht stattfand, in Rechnung und fälschte zur Bestätigung der Bestattung ein Dokument. Insoweit wurde die Bestatterin zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

In der Gesamtschau der beiden Aspekte erkennt das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Bestatterin im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung. Danach gilt jemand gewerberechtlich als unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Anknüpfungstatsachen dafür sind zum Beispiel erhebliche Steuerschulden, Straftaten im Zusammenhang gerade mit der gewerblichen Betätigung oder aber auch Überschuldung bzw. wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit.

Allerdings ist in Deutschland die Praxis der Behörden bei Gewerbeuntersagungen eher restriktiv, um nicht zusagen sehr zurückhaltend. Die Zielsetzung der Eliminierung schwarzer Schafe eignet sich eben an sich nicht als Begründung für die Einführung einer Berufszulassungsschranke „Bestatter-Meisterprüfung“, da für entsprechende Missstände die Gewerbeordnung schon ausreichende rechtliche Instrumentarien bietet – so jedenfalls Professor Stefan Korte von der Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer in seinem Referat „Zertifizierung von Bestatterleistungen“, in dem er sich sehr kritisch zu den Meisterbestrebungen im Bestattungsgewerbe und vor allem zu der gesetzlichen Zertifizierungspflicht für bestimmte Bestattungsdienstleistungen im Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern äußerte.

Bildnachweis: Tanner Yould / Unsplash