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Update zum Schonvermögen bei Bestattungsvorsorge

Nach der jüngsten Erhöhung des „freien“ Schonvermögens beim Bezug von Sozialhilfe auf 10.000 € pro Person entstand die Diskussion, ob ein zusätzlich für Bestattungsvorsorge gebundener Schonbetrag, im Saarland in Höhe von 4.500 €, aus dem freien Schonvermögen aufgestockt werden kann. Die 4.500 € reichen in vielen Fällen nicht aus, um den Bestatter, alle weiteren Leistungserbringer und die kommunalen Gebühren, insbesondere für die Grabstelle, bezahlen zu können. So wurde die Auffassung vertreten, die 4.500 € seien eine Obergrenze für Bestattungsvorsorgen und das freie Schonvermögen dürfe für diesen Zweck nicht angetastet werden.

In einem konkreten Fall eines 14.500 € übersteigenden Gesamtvermögens erhielten wir nun folgende Äußerung vom Regionalverband Saarbrücken, dem größten Träger der Sozialhilfe im Saarland:

„Auf Ihre Frage, wie die Reduzierung des vorhandenen Vermögens erfolgen soll, so kann ich Ihnen hierzu keine Angaben machen. Die Vermögensfreigrenze für eine Einzelperson liegt aktuell bei 10.000 €. Wie im angegriffenen Bescheid dargelegt, wird darüber hinaus eine Bestattungsvorsorge in Höhe von 4.500 € als geschützt angesehen. Für die Widerspruchsführerin ergibt sich somit insgesamt ein Schonvermögen in Höhe von 14.500 €. Vermögen oberhalb des Schonbetrags ist zunächst zur Sicherung des Lebensunterhaltes, vorliegend insbesondere zur Begleichung der Kosten des Pflegeheims einzusetzen. Ob nunmehr beabsichtigt wird, den Bestattungsvorsorgevertrag hierfür aufzulösen oder aber das vorhandene Sparguthaben zu nutzen, bleibt der Widerspruchsführerin überlassen.“

Damit ist klargestellt, dass auch Teile des freien Schonvermögens zusätzlich neben den für Bestattungsvorsorge anerkannten 4.500 € für Bestattungszwecke eingesetzt werden dürfen!

Bildnachweis: Ibrahim Boran/Unsplash