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Urheberrecht bei Trauerfeier und Traueranzeige

Ein Bild oder ein Gedicht in der Traueranzeige, die musikalische Untermalung der Trauerfeier – das Urheberrecht ist längst nicht mehr eine Materie, die nur Künstler und Musiker interessiert. Aber was schützt das Urheberrecht und wann ist eigentlich an die GEMA zu zahlen?

Das Urheberrecht ist in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Es entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes. Ein Werk liegt immer dann vor, wenn das Schaffen Ausdruck in einer persönlichen-geistigen Schöpfung findet. Das Werk muss also ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Die Messlatte hierfür liegt nicht sehr hoch, sodass in der Regel von einem urheberrechtlichen Schutz auszugehen ist.

Nach dem Gesetz darf der Urheber allein entscheiden, was mit seinem Werk passiert. Ein Musiker, der ein Lied komponiert hat, darf beispielweise entscheiden, wo dieses Lied gespielt wird, der Künstler darf entscheiden, wo sein Bild ausgestellt wird und der Schriftsteller darf entscheiden, wo sein Text erscheint.

Nach dem UrhG müsste nun der Urheber eines Liedes immer zuerst gefragt werden, wenn sein Lied öffentlich gespielt werden soll. Da dies beispielsweise im Radio, im Fernsehen, als Hintergrundmusik im Kaufhaus oder eben auf Trauerfeiern der Fall sein kann, wäre ein solches Unterfangen quasi unmöglich. Verwertungsgesellschaften wie die GEMA sorgen nun dafür, dass Musiker in solchen Fällen entlohnt werden.

GEMA ist aber nur dann zu zahlen, wenn der Urheber Mitglied der GEMA ist, das Werk nicht gemeinfrei ist und das Werk öffentlich wiedergegeben werden soll.

Das Gesetz regelt aber auch, dass der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Solche Werke sind dann gemeinfrei und dürfen frei verwendet werden. Das gilt zum Beispiel für ein Zitat eines länger verstorbenen Autors, welches auf Wunsch der Hinterbliebenen in die Traueranzeige eingefügt werden soll. Aufpassen muss man allerdings bei Musikstücken dann, wenn es sich um eine Neueinspielung handelt, denn dann entsteht das Urheberrecht unter Umständen neu, zwar nicht für den Komponisten, sondern für den ausführenden Künstler.

Irrtümlicherweise wird oft angenommen, dass ein Gedicht, eine Textpassage oder ähnliches auch dann unproblematisch übernommen werden kann, wenn der Autor am Ende genannt wird. Auf das Zitatrecht kann man sich allerdings nur dann berufen, wenn das Zitat als Beleg oder der Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dient (oft ist das in wissenschaftlichen Arbeiten der Fall). Das Zitat darf nicht seiner selbst willen übernommen werden, beispielsweise „weil es so schön ist“ oder „so gut passt“.

Ist eine Trauerfeier eigentlich eine öffentliche Veranstaltung?

Kurz: Nein, das ist sie in der Regel nicht. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Staatsbegräbnisse beispielsweise sind natürlich öffentlich.

Denn öffentlich ist eine Wiedergabe immer dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Bei einer Trauerfeier kommen aber gerade Menschen zusammen, die innerlich dadurch verbunden sind, dass sie in einer Beziehung zum Verstorbenen stehen. Gemeinsam soll Abschied vom Verstorbenen genommen werden. Nur in den seltensten Fällen wird eine Trauerfeier tatsächlich öffentlich und daher GEMA zu zahlen sein.

Sollte man dennoch einmal eine Trauerfeier bei der GEMA anmelden müssen, weil diese ausnahmsweise öffentlich ist, so gilt folgendes zu beachten:

Die Trauerfeier sollte rechtzeitig angemeldet werden. Das geht formlos und per E-Mail. Die Kontaktdaten findet man auf den Webseiten der GEMA. Soll Livemusik gespielt werden, so ist zusätzlich eine Musikfolge bei der GEMA einzureichen. Das ist eine Aufstellung der gespielten Titel. Einen Vordruck hierfür findet man ebenfalls auf den Seiten der GEMA.

 

Weitergehende Infos unter:

www.renz-recht.de

https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-wr-best/