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Urnentransport durch Angehörige

Die Urne eines verstorbenen Angehörigen beim Krematorium abzuholen, um sie persönlich zur Beisetzung auf den Friedhof zu bringen, erlauben mittlerweile einige Bundesländer den Angehörigen, wenn auch oft mit Bürokratie oder Behördengängen verbunden.

Zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts und der Totenwürde dürfen in Brandenburg, Hamburg und im Saarland nur Bestatter, Krematoriums- und Friedhofsangestellte oder Mitarbeiter von Paketdiensten die Asche eines Verstorbenen zur Grabstätte zu transportieren. Durch eine solche neutrale Transportperson soll sichergestellt werden, dass die Angehörigen die Zeitspanne zwischen Aushändigung und Beisetzung der Urne nicht nutzen, um einen Teil der Asche für persönliche Erinnerungszwecke zu entnehmen oder gar die Urne verschwinden zu lassen.

 

Allerdings ist es in einigen Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hessen und Rheinland-Pfalz) möglich, abweichend von dieser Grundsatzregelung bei der zuständigen Behörde eine Sondergenehmigung zu erwirken. Um dem Interesse der Angehörigen gerecht zu werden, den Verstorbenen auf seinem letzten Weg persönlich zu begleiten und trotzdem einen pietätvollen Umgang mit den sterblichen Überresten zu gewährleisten, erlauben andere Bundesländer (Bremen, Niedersachsen, NRW, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Schleswig-Holstein) eine Aushändigung an die Hinterbliebenen ohne besondere Genehmigung unter der Voraussetzung, dass diese eine ordnungsgemäße Beisetzung nachweisen. Insoweit gilt natürlich, dass sich die Asche in einem dauerhaft versiegelten Behältnis befindet.

 

Diese Regelung besteht auch in Nordrhein-Westfalen, wo Franz-Josef Grundmann, Vorsitzender des Fachausschusses der Bundesfachgruppe Bestatter, sein Bestattungsunternehmen hat. „Ich habe bisher keine schlechten Erfahrungen mit dem Urnentransport durch Angehörige gemacht hat“, berichtet Grundmann. Er sehe daher auch keine Veranlassung dazu, diese Möglichkeit zu unterbinden. Es sei außerdem auch nicht die Regel, sondern komme lediglich in Ausnahmefällen vor, dass ein solcher Wunsch überhaupt geäußert werde.