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Vertragsmuster und AGB unbedingt anpassen

Eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 1. Oktober 2016 macht es notwendig, dass die Formulare/Vertragsmuster in Bestatterbetrieben überprüft und gegebenenfalls geändert werden müssen.

Gegenstand der Gesetzesänderung ist die Erweiterung des Katalogs von Klauseln in Verträgen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern unzulässig sind. Die maßgebliche Änderung betrifft § 309 Nr. 13 BGB. Danach sind AGB unwirksam, wenn die Abgabe von Erklärungen an eine strengere Form gebunden wird als im Gesetz vorgesehen. Konkret bedeutet dies, dass AGB-Klauseln unzulässig sind, die besondere Zugangserfordernisse vorsehen, also zum Beispiel eine besondere Form der Kündigung durch Einschreiben oder Ähnliches, oder aber wenn die Schriftform gefordert wird, obwohl das Gesetz selbst dies nicht verlangt.

Um den Hintergrund zu verstehen, hilft es, einen Blick in das Gesetz zu werfen. Das BGB definiert die Schriftform in § 126 in der Art und Weise, dass eine Urkunde eigenhändig unterzeichnet sein muss. Davon unterscheidet sich die Textform gemäß § 126 b BGB, für die genügt, wenn in dauerhafter Form die Person des Erklärenden deutlich wird und die Erklärung namentlich gekennzeichnet ist. Textform bedeutet also, dass die Erklärung auch durch E-Mail oder Computerfax erfolgen kann oder sogar letztlich durch eine WhatsApp-Nachricht. Darüber gab es aber sicherlich bei Verbrauchern aber auch bei vielen Unternehmern missverständliche Vorstellungen. Um diese zu vermeiden, hat der Gesetzgeber zu der aktuellen Klarstellung gegriffen.

Es gibt verschiedene Bereiche von Musterverträgen, in denen bisher Schriftform oder eine Zustellung etwa durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gefordert war. Namentlich ist an dieser Stelle auf Arbeitsvertragsmuster und auf die Vertragsmuster bei der Bestattungsvorsorge einzugehen.

In Arbeitsverträgen ohne Tarifbindung war es oft üblich, in Ausschussklauseln vorzusehen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei nach dem 1.10.2016 geschlossenen Arbeitsverträgen sollte daher der Vertragstext an dieser Stelle angepasst werden von Schriftform in Textform! Bei Arbeitsverträgen mit Tarifbindung und demzufolge mit dem Verweis auf eine tarifvertragliche Ausschlussfrist hat die Gesetzesänderung keine Auswirkung. Wenn der Tarifvertrag also ein schriftliches Geltendmachen vom Arbeitnehmer verlangt, dann genügt weiterhin nicht eine bloße WhatsApp-Nachricht oder Ähnliches, um die Verfallfrist einzuhalten. Auch bleibt es grundsätzlich bei dem strengen Schriftformerfordernis für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, weil das Gesetz dort ausdrücklich die Schriftform verlangt, um gerade Arbeitnehmer vor übereilten Eigenkündigungen im Affekt zu schützen.

Bei Bestattungsvorsorgeverträgen war es bisher in vielen Fällen vorgesehen, dass der Kunde des Bestatters den Bestattungsvorsorgevertrag selbst und das damit einhergehende Deckungsgeschäft (Anlage des Betrages auf einem Treuhandkonto oder Abschluss einer Sterbegeldversicherung) nur mittels eingeschriebenen Brief mit Rückschein kündigen durfte. Diese Klausel ist seit dem 1.10.2016 definitiv nicht mehr zulässig.

Die Verbände haben nun alle vorgehaltenen Vertragsempfehlungen geändert. Sofern bisher mit entsprechenden Vertragsmustern gearbeitet wurde, sollten dringend die neuen Vertragsformulare aus dem Internet - unter der geschlossenen Benutzergruppe - heruntergeladen werden!