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Was kostet seit 01.01.2020 die ärztliche Leichenschau?

Zum 1. Januar 2020 ist eine Änderung der Gebührenordnung für Ärzte in Kraft getreten, mit der die Gebühren für eine Leichenschau erheblich angehoben wurden. Die alten Gebührensätze waren in der Tat kaum auskömmlich für die Ärzte. Daher wurden die Höchstsätze oftmals überschritten, was Anlass war für zahlreiche Streitigkeiten. Diese mündeten unter anderem auch in Strafanzeigen gegen Ärzte wegen Betruges, bei denen auch Bestatter wegen vermeintlicher Beihilfe involviert wurden.

Die <link www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2019-11-15_Veroeffentlichung_Neuregelung_der_Leichenschau_DAEBl.pdf _blank>Bundesärztekammer</link> begrüßt die Anpassung der Gebühren und sieht damit die Forderung des Deutschen Ärztetages erfüllt, aber zugleich die Einführung von Mindestzeiten für die Leichenschau kritisch. Bestatterdeutschland erhofft sich von der neuen Gebührenordnung ein Ende der unnötigen Streitigkeiten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die nun doch erheblich teurer gewordenen Liquidationen für die Leichenschau zumindest in der Anfangszeit zu beträchtlichen Rückfragen führen werden.

Grundlegend unterscheidet die neue Regelung jeweils eine Gebührenposition für die vorläufige Leichenschau (Nummer 100) und für die eingehende Leichenschau (Nummer 101). Zu beiden Positionen kann ein Zuschlag hinzukommen bei unbekannter Identität des Verstorbenen und/oder besonderen Todesumständen (Nummer 102). Zusätzlich können sowohl bei der eingehenden wie auch bei der vorläufigen Leichenschau die sogenannten „Unzeitenzuschläge“ berechnet werden. Diese Zuschläge unter den Kürzeln F, G und H betreffen Arbeitszeiten am Einsatzort abends oder morgens, in der Nacht oder samstags, sonntags oder feiertags.

Ebenfalls hinzutreten noch Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß den §§ 8, 9 GOÄ. Neu ist hier vor allem die Reiseentschädigung gemäß § 9: Übersteigt die einfache Wegstrecke von der Praxis oder vom Wohnsitz des Arztes zum Einsatzort 25 km wird neben dem Kilometergeld von 0,26 € pro Fahrtkilometer immer ein sogenanntes Abwesenheitsgeld berechnungsfähig in Höhe von 51,13 €!

Wie in der als PDF-Datei beigefügten Modellrechnung ersichtlich, kann dann der Arzt für eine vorläufige Leichenschau durchaus einen Betrag von nahezu 250 € liquidieren. In der Modellrechnung sind alle denkbaren Gebührentatbestände aufgezählt.

Über dem eigentlichen Rechnungsteil finden sich noch weitere Angaben, die ein Arzt machen sollte, damit die Rechnung auch überprüft werden kann. In der Rechnung muss also klar festgelegt werden, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Todesbescheinigung handelt, um welchen Sterbefall es geht, um welchen Wochentag mit genauem Datum und um den Zeitrahmen des Einsatzes vor Ort, also die Dauer der ausgeführten Leichenschau. Deutlich muss werden, wo der Arzt abgefahren ist und wo die Leichenschau stattfand. Zwar gibt unter Umständen die Todesbescheinigung Auskunft über den Zeitpunkt der Todesfeststellung durch den Arzt, aber nur die Angabe über den Zeitrahmen, also in unserem Beispiel von 23:10 Uhr bis 23:45 Uhr, macht eine Überprüfung möglich und verhindert so, dass die Leichenschau, die immer am unbekleideten Leichnam vorzunehmen ist, unzulässig und oberflächlich erfolgt. Nur so erklärt sich auch, dass das Bundesgesundheitsministerium grundsätzlich von einem Zeitaufwand von durchschnittlich rund 60 Minuten ausgeht, um sorgfältig und leitliniengerecht eine eingehende Leichenschau zu erbringen.

Bestatter sollten auch darauf achten, dass die Rechnung auf seine Auftraggeber oder die Angehörigen ausgestellt wird. Auf ihn ausgestellte Rechnungen des Arztes sollte er zurückweisen!

Wichtig ist auch, dass die neue Gebührenordnung keinen Raum bietet für erhöhte Abrechnungssätze wie sonst bei Privatliquidationen durchaus üblich. Es gilt also immer der einfache Satz und dieser gilt auch bei Sozialbestattungen! Wenn also in unserer Modellrechnung der korrekte Endbetrag auf 248,84 € lautet, dann trifft diesen Betrag auch das Sozialamt.

Die Gesetzesänderung zum 1.1.2020 ist ein weiteres Beispiel dafür, dass Bestattungsvorsorgen der steten Nachsorge durch den Auftragnehmer bedürfen. Insoweit dürfte jetzt die Notwendigkeit bestehen, in den Bestattungsvorsorgeverträgen eine Anpassung auf die doch erheblich gestiegenen Kosten der Leichenschau vorzunehmen.