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Weiterhin keine Diamanten aus Totenasche

Potsdam. Der Landtag in Brandenburg hat Ende September 2018 ein neues Bestattungsgesetz auf den Weg gebracht, das vor seiner Verabschiedung für erhebliche Diskussionen gesorgt hatte. Denn die rot-rote Landesregierung hatte in ihrer Gesetzesvorlage ausdrücklich und damit erstmals in Deutschland die Zulässigkeit sogenannter Erinnerungsdiamanten vorgesehen. Allerdings hatten sich in einer vorherigen Landtagsabstimmung im Juni mehrheitlich die Abgeordneten, freigestellt vom Fraktionszwang, gegen diesen Entwurf ausgesprochen.

Es bleibt daher dabei, dass auch in Brandenburg weiterhin die Entnahme einer geringfügigen Menge von Totenasche verboten ist. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung sah vor: „Die Entnahme einer geringfügigen Menge der Totenasche ist zulässig, wenn dies dem schriftlich verfügten Wunsch der verstorbenen Person entspricht und der Verwendungszweck dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit nicht widerspricht.“ Damit sollte die entstandene Praxis geregelt werden, nach der Kremation Totenasche zu entnehmen, um sie zur Herstellung von Gegenständen, zum Beispiel Diamanten, zu nutzen oder damit in anderer Weise zu verfahren. Der Gesetzesentwurf berücksichtigte durchaus eine Abwägung zwischen dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit bzw. dem postmortalen Persönlichkeitsrecht und dem Wunsch der Angehörigen, ihre besondere Verbundenheit mit der verstorbenen Person zum Ausdruck zu bringen. In der breit geführten Landtagsdebatte im Juni wurde jedoch deutlich, dass eine Mehrheit der Abgeordneten den Aspekt der Kommerzialisierung in den Vordergrund stellte und sich dagegen aussprach, einen (verstorbenen) Menschen oder Teile von ihm - wie Teile der Totenasche - zu einer Sache und damit zum Eigentum jemand anderes zu machen. Dabei stellen sich durchaus solche profanen Fragen wie: Was ist eine geringfügige Menge und wie viele geringfügige Mengen dürfen entnommen werden und was geschieht, wenn der Träger des Erinnerungsdiamanten selbst verstirbt? Wird dann der Erinnerungsdiamant zum Wertgegenstand?

„Es war zu begrüßen, dass sich die Abgeordneten in dieser emotionalen Gewissensfrage frei vom Fraktionszwang entscheiden konnten; gleichwohl bin ich der Auffassung, dass der ursprüngliche Gesetzesentwurf eine ausgewogene Begründung dafür gefunden hatte, dem ausdrücklichen Wunsch eines Verstorbenen zu entsprechen“, äußert sich Geschäftsführerin Anke Maske vom Landesinnungsverband Bestatter Brandenburg. Sie selbst habe einen Anhänger mit dem Fingerabdruck ihrer verstorbenen Mutter und sie könne durchaus verstehen, wenn ein Verstorbener seinen Angehörigen ermöglichen wolle, ein Erinnerungsstück ständig bei sich zu tragen. „Wer unbedingt einen Erinnerungsdiamanten möchte, wird den Umweg über die Schweiz nehmen, wo das Vorgehen erlaubt ist“, so Maske weiter und erinnert des Weiteren an die Möglichkeit der Ascheverstreuung.

Während also die eine Möglichkeit im Gesetzesentwurf gestrichen wurde, kam durch die Landtagsdebatte im Juni ein weiterer Aspekt hinzu und wurde schließlich in der endgültigen Gesetzesfassung mit Abstrichen umgesetzt: Auf Anregung der Fraktion der Grünen sollten die Gemeinden in Brandenburg verpflichtet werden, in ihren Friedhofssatzungen vorzusehen, dass nur noch Grabsteine und Grabeinfassungen aus fairem Handel und aus einer Herstellung ohne ausbeuterische Kinderarbeit verwendet werden sollten. Diese Maximalforderung wurde schließlich reduziert auf die sogenannte bayerische Lösung. Danach genügt die schriftliche Erklärung einer Organisation, dass die Herstellung ohne schlimmste Form von Kinderarbeit erfolgt ist, dies durch sachkundige unabhängige Kontrolleure regelmäßig unangemeldet überprüft wird und die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist. Allerdings beschränkt sich die Prüfung der Friedhofsträger allein darauf, ob die Bescheinigung den vorgeschriebenen Inhalt aufweist;  in letzter Instanz genügt eine schriftliche Zusicherung des letzten Veräußerers, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, das schlimmste Formen von Kinderarbeit an der Herstellung des Grabsteins beteiligt waren.

Der einzige Vorteil der bayerischen und jetzt auch brandenburgischen Gesetzeslösung liegt darin, dass sie zumindest verfassungskonform ist, da der ursprüngliche Antrag der Grünen aufgrund der tatsächlich nicht vorhandenen Nachweissysteme unzulässig in die Berufsfreiheit und generell unverhältnismäßig in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen eingegriffen hätte. Insoweit war dieser Änderungsantrag ein typisches Beispiel dafür, dass Gutgemeintes oft mit der schnöden Realität nichts zu tun hat.

Doch zurück zur Totenasche: Neu im Gesetz ist nun auch die Bußgeldbewehrung für den Fall, dass jemand die Totenasche ganz oder teilweise der Beisetzung entzieht oder die Möglichkeit zur Entziehung vermittelt oder bei der Herstellung von Sachen verwendet oder die Möglichkeit zur Herstellung vermittelt. Erstmals wurde dieser Tatbestand in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten in einem Landesbestattungsgesetz aufgenommen. Allerdings steht nach dem „Zahngold“-Urteil des Bundesgerichtshofs für den gleichen Tatbestand eine Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch im Sinne einer „Störung der Totenruhe“ gemäß § 168 Abs. 1  StGB im Raum. Der BGH hatte entschieden, dass sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, auf zuvor mit dem Körper fest verbundene, nicht verbrennbare Bestandteile, zur Totenasche gehören und eine Abtrennung von Totenasche zur Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes führt. Da allerdings das Urteil des BGH einen anderen Sachverhalt betraf, nämlich die Entwendung von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter, und auf einer juristisch komplexen Auslegung des Gesetzes beruht, bedeutet der Ordnungswidrigkeitentatbestand im brandenburgischen Besatzungsgesetz eher eine ausdrückliche Klarstellung der Rechtslage denn die Begründung einer neuen.

Mithin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in Deutschland die Entnahme einer auch nur geringfügigen Menge von Totenasche zum Zwecke der Herstellung eines Erinnerungsdiamanten rechtlich nicht zulässig ist. Dabei ist zu bedenken, dass nach Angaben des Anbieters von Erinnerungsdiamanten mindestens 500 g Totenasche benötigt werden, um einen entsprechenden Diamanten herzustellen!