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Wer haftet, wenn sich ein Bestatter beim Anheben eines Leichnams verletzt?

Die gesetzliche Unfallversicherung muss einem Bestatter, der sich beim Anheben eines Leichnams verletzt, eine Leistung zuerkennen. Solch ein Vorfall sei als Arbeitsunfall zu werten, urteilten jetzt die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen L6U1695/18).

Verhebt sich ein Bestatter oder Friedhofsmitarbeiter beim Anheben eines Leichnams, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich um einen versicherten Arbeitsunfall, so ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart.

„Das Urteil gilt grundsätzlich für alle, die während der Arbeit schwere Dinge hochheben müssen“, sagte ein Gerichtssprecher. Das Urteil (Aktenzeichen L 6 U 1695/18) vom 19. Juli 2018 ist noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall sollte ein 39-jähriger Friedhofsmitarbeiter im August 2016 mit einem Bestatterkollegen eine tote Frau abholen. Als die beiden die etwa 80 Kilogramm schwere und durchschnittlich große Leiche vom Bett hochhoben, „verspürte der Kläger ein Knacken im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens“. Im Krankenhaus wurde ein deutlicher Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten distalen Oberarm festgestellt. Der Mann hatte laut Arztdiagnose ein sogenanntes Verhebetrauma erlitten.

Seine Unfallversicherung lehnte allerdings ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach den Versicherungsbedingungen seien nämlich nur von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse erfasst, die zu einem Gesundheitsschaden führen. Die Verletzung des Bestattungshelfers sei vielmehr auf seine innere, selbst gesteuerte Willens- und Kraftanstrengung zurückzuführen, begründete die Versicherung ihre Entscheidung. Außerdem seien Vorgänge, die „üblich und selbstverständlich“ seien, nicht geschützt.

Der Mann zog dagegen vor das Sozialgericht Reutlingen und bekam Recht. Die Versicherung ging in Berufung, die nun vor dem Landessozialgericht scheiterte. Das Verhebetrauma, das der Bestatter während der beruflichen Tätigkeit – Anheben der Leiche – erlitten hat, erfülle die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle, nämlich ein „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“, argumentierten die LSG-Richter.

Das Verhebetrauma habe der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit als Bestattungshelfer erlitten. Die mechanische Krafteinwirkung rechneten die Stuttgarter Richter den äußeren Umständen zu. Zu den von der Unfallversicherung angenommen inneren Ursachen zählten zum Beispiel nur ein Kreislaufkollaps oder ein Herzinfarkt.

Darüber hinaus seien vom Gesetzeszweck alle Verrichtungen geschützt, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Eine Differenzierung in nicht versicherte „übliche“ und versicherte „unübliche“ Tätigkeiten gebe es nicht, urteilte das LSG.