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Wie konkret muss eine Patientenverfügung formuliert sein?

Zum Beschluss des BGH vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16

Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Im konkreten Fall lagen zwei im Wortlaut identische Schriftstücke aus 2003 und 2011 vor, die als „Patientenverfügung“ bezeichnet waren. Angehängt war eine Vorsorgevollmacht für eine der Töchter der Betroffenen. Des Weiteren lag eine 2003 erteilte notarielle Generalvollmacht für die eine Tochter vor. Zum weiteren recht komplexen Sachverhalt verweisen wir an dieser Stelle auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs. Dort sind auch die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausführlich dargestellt.

Der Beschluss des BGH hat für einige Aufregung gesorgt, weil damit - kurz gesagt - fast alle früher üblichen Patientenverfügungen weitestgehend gegenstandslos werden. Denn der BGH verwirft bislang durchaus übliche Formulartexte, weil sie den Richtern am BGH letztlich zu unbestimmt sind. In der Pressemitteilung heißt es dazu wörtlich: „Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.“

Zwar schränkt der BGH sein Diktum dann wieder ein wenig ein, wonach die Anforderungen nicht zu überspannen sind. Zukünftig sind jedoch in jedem Fall konkretere Beschreibungen des Krankheitsbildes, von dessen Auswirkungen auf die physische und psychische Konstitution des Betroffenen und möglicher ärztlicher Therapieansätze darzustellen. Zudem sind alle bestehenden Patientenverfügungen auf die Maßstäbe des BGH hin zu überprüfen. Hier werden wohl erst mit der Zeit zwischen Fachjuristen und Medizinern abgestimmte Musterformulierungen allgemein zugänglich sein.

Der Beispielsfall zeigt zweierlei: Besteht zwischen den beteiligten Angehörigen und den Ärzten bzw. unter den Angehörigen ein Dissens über die Beurteilung der Aussichtslosigkeit von Behandlungen, kommt es letztlich zu einem Rechtsstreit, der dann die Fragen vielleicht nicht so beantwortet, wie man allgemein vermutet hätte. In Abwandlung des alten Satzes, wo kein Kläger, ist auch kein Richter, kann man auch sagen, wo es keinen Streit gibt, bedarf es auch keiner letztinstanzlichen Klärung. Zum anderen stellt sich schon die Frage, welches Maß an Konkretisierung in einer Patientenverfügung aufgenommen werden muss, damit die Regelung vom BGH als hinreichend bestimmt akzeptiert wird. Das Problemfeld ist leider äußerst komplex und bedürfte durchaus einer weiteren gesetzgeberischen Klärung.

Auswirkungen des BGH-Beschlusses auf andere Vorsorgeformen wie zum Beispiel Vorsorgevollmachten oder Bestattungsvorsorgeverträge sind allerdings momentan nicht erkennbar, zumindest soweit nicht in den entsprechenden Schriftstücken Bestandteile im Sinne einer Patientenverfügung enthalten sind.