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Bremen: Mensch-Tier-Bestattung zulässig

Seit dem 30. September sind im Stadtstaat Bremen Mensch-Tier-Bestattungen allgemein erlaubt. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass nur eine Urne mit der Asche des Haustieres dem Grab beigegeben wird.

Allgemein zulässig per Gesetz ist diese Bestattungsform noch in Hamburg, ansonsten ist dies nur möglich aufgrund von speziellen Regelungen in einzelnen Friedhofssatzungen. Die Regelung gilt nur für Haustiere wie Hund oder Katze. 

Bremen ist hier mit der Neuregelung erneut Vorreiter. Grund genug einmal einen Blick in das bremische Bestattungsgesetz zu werfen.

§ 4 des bremischen Bestattungsgesetzes enthält einige besondere Vorschriften gegenüber anderen Landesgesetzen. So ist gemäß Absatz 1a) die Beisetzung einer Urne im eigenen Garten oder das Verstreuen der Totenasche dort mit einer besonderen Zustimmung der Magistratsverwaltung zulässig. Diese ist zu erteilen unter folgenden Voraussetzungen:

1. die verstorbene Person hatte ihren letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen, in einer schriftlichen Verfügung ist ein Verstreuungsort nach Nummer 2 zur Ausbringung und für diese Beisetzungsform eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt,

2. der Ausbringungsort befindet sich in privatem Eigentum, eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers wird beigebracht, die Nutzung des Grundstücks zur Ausbringung erfolgt nicht gegen Entgelt und die Ausbringung beeinträchtigt die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich. 

Fehlt es an einer Bestimmung und Beauftragung der Totenfürsorge für diese Beisetzungsform, so können diese ersetzt werden durch eine Zustimmungserklärung einer Person, die laut Gesetz für die Bestattung zu sorgen hat.

Auf bestimmten ausgewiesenen Flächen im Eigentum der Stadt kann ebenfalls eine Ausstreuung erfolgen.

Weitere Besonderheit in Bremen ist, dass dort schon länger die sogenannte sarglose Bestattung oder Tuchbestattung allgemein zulässig ist gemäß § 4 Abs. 4 Bestattungsgesetz. Ausnahmen von der Sargpflicht sind demnach zuzulassen, wenn ein religiöser Grund beim Verstorbenen vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. Gleiches gilt, wenn der zu Bestattende mit Verweis auf weltanschauliche Gründe eine entsprechende schriftliche Verfügung getroffen hat. In jedem Fall muss aber der Transport der Leiche bis zur Grabstelle in einem Sarg erfolgen.

In allen diesen Fällen einer Sonderform der Bestattung empfiehlt es sich, vorab entsprechende Regelungen schriftlich niederzulegen und gegebenenfalls mit einem Bestatter eine entsprechende Bestattungsvorsorge zu vereinbaren.