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LEISTUNGEN ANDERER BETEILIGTER

Im Sterbefall sind neben dem Bestatter noch weitere Personen und Institutionen an der Abwicklung der notwendigen Maßnahmen beteiligt. Dazu gehören Ämter, Gerichte, Versicherungen und einige andere Akteure. Im folgenden finden Sie einen Überblick über die potentiellen Ansprechpartner, die im Sterbefall eine Rolle spielen (können).

Zum 1. Januar 2020 ist eine Änderung der Gebührenordnung für Ärzte in Kraft getreten, mit der die Gebühren für eine Leichenschau erheblich angehoben wurden. Grundlegend unterscheidet die Regelung jeweils eine Gebührenposition für die vorläufige Leichenschau (Nummer 100) und für die eingehende Leichenschau (Nummer 101). Zu beiden Positionen kann ein Zuschlag hinzukommen bei unbekannter Identität des Verstorbenen und/oder besonderen Todesumständen (Nummer 102). Zusätzlich können sowohl bei der eingehenden wie auch bei der vorläufigen Leichenschau die sogenannten „Unzeitenzuschläge“ berechnet werden. Diese Zuschläge unter den Kürzeln F, G und H betreffen Arbeitszeiten am Einsatzort abends oder morgens, in der Nacht oder samstags, sonntags oder feiertags.

Ebenfalls hinzutreten noch Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß den §§ 8, 9 GOÄ. Neu ist hier vor allem die Reiseentschädigung gemäß § 9: Übersteigt die einfache Wegstrecke von der Praxis oder vom Wohnsitz des Arztes zum Einsatzort 25 km wird neben dem Kilometergeld von 0,26 € pro Fahrtkilometer immer ein sogenanntes Abwesenheitsgeld berechnungsfähig in Höhe von 51,13 €!

Wie in unserer Modellrechnung ersichtlich, kann dann der Arzt für eine vorläufige Leichenschau durchaus einen Betrag von nahezu 250 € liquidieren. In der Modellrechnung sind alle denkbaren Gebührentatbestände aufgezählt.

Über dem eigentlichen Rechnungsteil finden sich noch weitere Angaben, die ein Arzt machen sollte, damit die Rechnung auch überprüft werden kann. In der Rechnung muss also klar festgelegt werden, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Todesbescheinigung handelt, um welchen Sterbefall es geht, um welchen Wochentag mit genauem Datum und um den Zeitrahmen des Einsatzes vor Ort, also die Dauer der ausgeführten Leichenschau. Deutlich muss werden, wo der Arzt abgefahren ist und wo die Leichenschau stattfand. Zwar gibt unter Umständen die Todesbescheinigung Auskunft über den Zeitpunkt der Todesfeststellung durch den Arzt, aber nur die Angabe über den Zeitrahmen, also in unserem Beispiel von 23:10 Uhr bis 23:45 Uhr, macht eine Überprüfung möglich und verhindert so, dass die Leichenschau, die immer am unbekleideten Leichnam vorzunehmen ist, unzulässig und oberflächlich erfolgt. Nur so erklärt sich auch, dass das Bundesgesundheitsministerium grundsätzlich von einem Zeitaufwand von durchschnittlich rund 60 Minuten ausgeht, um sorgfältig und leitliniengerecht eine eingehende Leichenschau zu erbringen.

Bestatter sollten auch darauf achten, dass die Rechnung auf seine Auftraggeber oder die Angehörigen ausgestellt wird. Auf ihn ausgestellte Rechnungen des Arztes sollte er zurückweisen!

Wichtig ist auch, dass die neue Gebührenordnung keinen Raum bietet für erhöhte Abrechnungssätze wie sonst bei Privatliquidationen durchaus üblich. Es gilt also immer der einfache Satz und dieser gilt auch bei Sozialbestattungen! Wenn also in unserer Modellrechnung der korrekte Endbetrag auf 248,84 € lautet, dann trifft diesen Betrag auch das Sozialamt.

Aufgrund des Personenstandsgesetzes erfassen die Standesämter in Deutschland alle Geburten, Eheschließungen und Todesfälle sowie jegliche Veränderungen im Personenstand wie beispielsweise die Scheidung. Anzeigepflichtig für einen Todesfall sind prinzipiell alle Personen, die vom Tode eines Menschen Kenntnis erlangen. Insbesondere Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sind selbstständig zu einer Anzeige verpflichtet. Dennoch wird vielfach diese Aufgabe dem beauftragten Bestatter überlassen. Die Beurkundung des Sterbefalles setzt die Todesbescheinigung eines Arztes voraus. Der Beurkundungsvorgang verlangt aber noch weitere Unterlagen, insbesondere eine Geburtsurkunde der verstorbenen Person. Vielfach sind solche Unterlagen nicht ohne weiteres verfügbar, was zu einer Verzögerung bei der Beurkundung führt. Sofern alle Dokumente vorhanden sind erfolgt die Beurkundung bei den Behörden zeitnah.

Das Standesamt benötigt folgende Dokumente:

  • Geburtsurkunde
  • Heirats- / Eheurkunde
  • Ggf. Scheidungsurteil
  • Evtl. letztwillige Verfügung zur Feuerbestattung
  • Ggf. Sterbeurkunde des Partners
  • Wohnort-Nachweis (Personalausweis oder Meldebescheinigung des Verstorbenen, wenn der Tod nicht am Wohnort eingetreten ist)
  • Sofern vorgenannte Urkunden durch ausländische Behörden ausgestellt wurden muss das Original und eine deutsche Übersetzung nach ISO-Norm vorgelegt werden.

Sollten vorgenannte Urkunden fehlen so beschafft der Bestatter diese für Sie gerne.

Hier handelt es sich um eine Feuerbestattungsanlage zum Zwecke der Einäscherung Verstorbener. Neben den Funktionsräumen wird auch ein öffentlich zugänglicher Raum vorgehalten, der eine würdevolle Abschiedsfeier ermöglicht. Bestatter verfügen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit natürlich über entsprechend enge Kontakte zu den regionalen Krematorien. Die Kunden oder Angehörigen treten mit dem Krematorium meist nicht in Kontakt. Die Abwicklung läuft komplett über den Bestatter. Auftraggeber der Feuerbestattung, also der Einäscherung, ist hingegen nicht der Bestatter, sondern dessen Kunde. Der Kunde erteilt beim Bestatter in der Regel den Auftrag für das Krematorium, sodass eine Vertragsbeziehung direkt zwischen dem Krematorium und dem Auftraggeber der Bestattung entsteht.

Wie auch im Falle der Krematorien verfügt der Bestatter meist über einen engen Kontakt zur regionalen Friedhofsverwaltung. Diese ist bei den jeweiligen Kommunen angesiedelt, da sich in Deutschland Friedhöfe ausschließlich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden. Ausnahme sind die kirchlichen Friedhöfe die in verschiedenen Bundesländern noch durch die Kirche verwaltet werden. Der Auftraggeber der Bestattung erteilt beim Bestatter in der Regel einen Auftrag zum Abschluss eines Grabnutzungsvertrages. Dies sorgt dafür, dass eine direkte rechtliche Beziehung zwischen den Angehörigen oder dem Auftraggeber und der Friedhofsverwaltung entsteht.

Alle Weltreligionen befassen sich mit dem Mysterium des Todes und sehen den Übergang vom Leben in den Tod nicht als endgültiges Ende an. Der Aspekt der Transzendenz spendet den Hinterbliebenen Trost. Daher spielt die Trauerbegleitung durch die Kirche und durch andere Religionsgemeinschaften eine große Rolle. Der Bestatter vermittelt häufig die notwendigen Kontakte zu den Seelsorgern oder anderen berufenen Vertretern . Angesichts des Priestermangels wird dabei der Aspekt der Terminkoordination durch den Bestatter immer bedeutsamer. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die eigentliche Trauerfeierlichkeit und Beerdigungen/Beisetzung im christlichen Glauben nicht notwendig von einem Priester begleitet werden muss. Demzufolge werden zunehmend christliche Trauerfeiern auch von Pastoralreferenten/-innen durchgeführt.

Der Handwerksberuf nach dem Bestatter, der am meisten mit dem Thema befasst ist, ist sicherlich der Steinmetz. Vielfach ist mit diesem traditionellen Handwerksberuf auch die große Kulturleistung des Totenandenkens auf prächtig gestalteten Friedhöfen verbunden. Gerne sind Bestatter bereit, Steinmetze für das später geplante Grabmal zu vermitteln. Dabei sollten sich die Angehörigen jedoch immer ausreichend Zeit lassen und mehrere Angebote prüfen. In der Branche verpönt und auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sind ungebetene Hausbesuche von Betrieben, die die psychische Ausnahmesituation der Hinterbliebenen für die übereilte Bestellung eines Grabmals nutzen wollen.

Gärtner und Floristen sind vielfach auf und an den Friedhöfen tätig. Sie liefern die Kränze, Blumengestecke und sonstige Blumendekoration für die Trauerfeierlichkeit. Insbesondere bei der späteren Grabpflege spielen Gärtner eine große Rolle. Oftmals werden sogenannte Dauergrabpflegeverträge angeboten. Da auf einem Friedhof meist mehrere Gärtner tätig sind, sollten Angehörige sich nicht scheuen, verschiedene Angebote für die Dauergrabpflege einzuholen. Die beauftragten Bestatter stehen in diesem Zusammenhang sicherlich auch gerne für Tipps und Hinweise bereit.

Auch das Finanzamt ist in Deutschland bei Bestattungen involviert. Im Wesentlichen spielt hier der Aspekt der Erbschaftssteuer eine Rolle. Unter besonderen Bedingungen sind die Bestattungskosten als Sonderausgaben im Steuerausgleich ansetzbar. 

Ein Sterbefall ist immer zugleich auch ein Erbfall. Die Erben sind gemäß § 1968 BGB verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Wer Erbe ist, lässt sich nicht so ohne weiteres feststellen. Im sogenannten Erbscheinverfahren erfolgt durch das Nachlassgericht, das beim jeweils örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist, eine amtliche Feststellung, wer alles zum Erben berufen ist und zu welchen Teilen. Neben der gesetzlichen Erbfolge gibt es auch noch die sogenannte gewillkürte Erbfolge, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat oder an einem Erbvertrag beteiligt war. Eine solche Regelung macht es in der Regel dem Amtsgericht einfacher, festzustellen, wer zum Erbe berufen ist. Den Antrag auf Erbschein kann man beim Amtsgericht, aber auch bei einem Notar stellen.

Die wichtigsten Vorschriften zum deutschen Erbrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dort in den Paragrafen §§ 1922 ff.

Beachten Sie dazu auch unsere Ausführungen zum Erbrecht allgemein.

Es kommt so gut wie nie vor, dass ein Verstorbener kein eigenes Bankkonto hatte. Verheiratete Verstorbene haben oftmals ein gemeinsames Konto mit dem Ehegatten, hierbei kommt es darauf an ob ein Und/Oder-Konto geführt wird.

Streng genommen sind nur die Erben des Verstorbenen zu Verfügungen über Bankguthaben berechtigt und die Sparkassen und Banken können darauf bestehen, dass ihnen zum Nachweis der Erbenstellung ein Erbschein vorgelegt wird.

In kaum einem anderen Land der Welt haben Menschen so viele Arten von Versicherungen, vor allem auf das Leben. Daher bringt ein Todesfall es mit sich, dass oft verschiedene abgeschlossene Versicherungsverträge überprüft werden müssen. Stirbt im Falle einer Lebens- oder Sterbegeldversicherung die versicherte Person, hat sich demzufolge das versicherte Risiko realisiert; im Falle von Sachversicherungen treten an die Stelle des bisherigen Versicherungsnehmers die Erben, da das betreffende Risiko, wie zum Beispiel ein PKW, Hausrat oder gar ein Gebäude ja noch weiter vorhanden sind. Der qualifizierte Bestatter hat darin eine gewisse Routine entwickelt, dass entsprechende Schreiben mit den erforderlichen Unterlagen an die Versicherungsgesellschaften verfasst und abgesandt werden.

Die Rentenversicherungsträger halten vielfältige Informationen und Antragsformulare für die Hinterbliebenen bereit.