Fristberechnung bei Anzeige eines Sterbefalls
In Literatur und Praxis werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie die Anzeigefrist bei Sterbefällen zu berechnen ist. Umstritten war vor allem die Frage, welche Tage als Werktage gelten. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat nun für eine Klarstellung gesorgt.
Maßgeblich für die Fristberechnung sind die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die Paragrafen 187,188 und 193. Das Personenstandsgesetz schreibt in § 28, dass die Anzeige spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag erfolgen muss. Der Tag des Ereignisses, also des Sterbefalles, wird nicht mitgerechnet. Der Samstag zählt auch zu den Werktagen, selbst wenn er für Standesämter kein Arbeitstag ist. Damit sind Samstage sowohl für den Fristbeginn wie auch für den Fristlauf zu berücksichtigen. Die Frist endet erst am darauffolgenden Werktag, wenn das Fristende sonst auf ein Sonn-, Feier- oder Samstag fällt (§ 193 BGB). Dies bedeutet:
Todestag | Fristbeginn | letzter Tag der Anzeigefrist |
---|---|---|
Mittwoch | Donnerstag | Montag |
Donnerstag | Freitag | Montag |
Freitag | Samstag | Dienstag |
Samstag | Montag | Mittwoch |
Das zuständige Bundesministerium wird die entsprechende Darstellung in die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Personenstandsgesetz aufnehmen.